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1 (1843)
Entstehung
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Verbrechen. Von ihm ging- die Berufung (Appellation)nur an den König selbst. Das Grafenamt war nichterblich, wenn auch bei Veränderungen die Söhne vor-zugsweise berücksichtigt wurden, wesshalb sich inmanchen Gegenden schon seit der Karolinger Zeit Gra-fenfamilien bildeten. Nur ausnahmsweise kommt dieErblichkeit des Grafenamtes als eine besondere könig-liche Begünstigung vor. Ein grösserer Gau, wie z. B.das Grabfeld, der Maingau, stand nicht selten untermehreren Grafen; mehrere kleinere Gaue wurden manch-mal auch von einem einzigen Grafen verwaltet. DieGrafen waren gewöhnlich reichbegüterte Freie aus altenedlen Familien, welche in dem Gau, worin sie dieGerichtsbarkeit führten, eigene Güter ( Allodia) besas-sen. Im 11. Jahrhundert ward das Streben derGaugrafen nach Erblichkeit besonders sichtbar, vorzüg-lich seit der Zeit als K. Iionrad II. die Erblichkeit dergeringeren Lehen ausgesprochen hatte. Es lag in derPolitik der deutschen Kaiser, die niederen Gewaltenzu begünstigen und sie selbst durch neue Vorrechte zuheben, um der Gewalt und der Macht der Landesher-zoge ein Gegengewicht entgegenzusetzen. Seitdem vonder Mitte des 10. Jahrhunderts einzelne Grafenfamilienam Rhein und Main Erblichkeit erlangt hatten, reiztedieses Beispiel zur Nachfolge. Auch war in manchenGegenden Deutschlands, vornehmlich in Franken, vomGau und seinen Bestandlheilen (am Ende des 11.Jahrhunderts) wenig übrig geblieben, nachdem die kö-niglichen Orte, Güter und Bezirke durch Schenkungenoder besondere Privilegien von der Grafengewalt ent-fremdet worden und die Freien sich in den Schutz der