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1 (1843)
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neue Verhältniss nur wenige Jahre; denn sclion vierJahre später'wurde das alte Verhältniss wieder her-gestellt, indem der Kaiser dem Bischof die entzogeneGerichtsbarkeit wieder zurückgab. Grade in dieserZeit aber war es, dass die Verfassung mit der Gau-eintheilung Deutschlands und der Gerichtsbarkeit derGaugrafen sich auflöste und an die Stelle der Gau-grafen erbliche Grafen traten ').

Der Waldsassen- und Tauber-Gau.

Bis zum Ende des 11. Jahrhunderts hatte dasGra fenami, welches vom König selbst übertragen wurde,hauptsächlich die Gerichtsbarkeit zum Gegenstand derWirksamkeit: daneben auch das Aufgebot, die Rüstungund Führung des Reichsbeitrags (Contingents) unterdem Banner des Herzogs oder in Ostfranken unmittel-bar unter dem des Königs. Der Graf sass dem ge-wöhnlichen Gaugerichte, das im Jahr dreimal gehaltenwurde, vor, und sprach unter Königsbann über alle

1) Ueber das Bisthum Würzburg und das damit in Verbindungs tehende Herzogthum Franken gibt es eine reiche Literatur. S. v.Lang Baiern's alte Grafschaften S. 258. Schneidt Thes, Jur.Francon. II. Abschn. S. 286. Das ausführlichste Werk ist Eck-hart Coininent. de rebus Franciae Orientalis et Episcopatus Wir-ceburg. 2 Voll. fol. nebst den Animadvers. von Schannal dazu.Das bessle, was über den Gegenstand erschienen ist, hat MontagGeschichte der deutschen staatsbürgerlichen Freiheit, Bd. II. Abh. X.v. S. 141—186 gegeben, worauf in Betreff des Näheren verwiesenwird, lieber den successiven Länderzuwachs des Bisthums Würz-burg hat Schultcs in seinen hislor. Schriften, I. S. 119IT., gutgehandelt; er ist durch die Angriffe seines Gegners Stumpf nichtwiderlegt worden.