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Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis : per annos MDXXVII - MDCXXVIII descriptus
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XI
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XI

grammatiealium et reliquarum artium im Paedagogio vnd den andern particularschuleneinander correspondiren vnd gleichförmig seyen. Den da man inn den andern particular-schulen die gewonliche traditionem grammatices et dialectices Philippi vnd anderer seinesgleichen behälltten, dieselbe aber im Paedagogio abschaffen, vnd allein den Raniumhaben wolltte, so würde dardurch die jugendt irr gemachtt, vnd musten die jugendt, soauß den particularschulen ins Päedagogium kehmen, ob sie gleich in praeceptis Philippicisvnd andern seines gleichen woll instituirt wehren, erstet von newem den Ramum zulernen anfangen, dardurch dan die jugent desto lenger vffgehalltten, vnd desto lang-samer ad audiendas lectiones publicas verstattet würde.

Darumb lassen wir vnß nach jetziger gelegenheitt am besten gefallen, daß dermodus tradendi im Paedagogio, wie er vom Vulteio mitt sondern! nutzen der jugendtangerichtet, hinfuro behälltten werde, khonten aber darbeneben durch die praeceptaRami, weill dennest dieselben geruhmet werden, daß sie kurtz vnd alßo gethan seyenn,daß die jugendt dardurch ad cognitionem artium desto ehir vnd leichter khommen möge,mitt den praeceptis Philippi et aliorum coniungirt, vnd pro captu ingeniorum conferiret,vornemblich aber der vsus praeceptorum siue Philippi siue Rami, sintemahl ahn demvsu alles mitt einander hafftet vnd gelegen ist, demonstrirt vnd waidtlich getriebenwerden, alleß zu dem endt, daß die jugendt vmb so viell ehir, wie oben gemeldet, adcognitionem artium kommen möge, solchs Hessen wir vns nicht zuwidder sein, vnd wehrdasselbige ad discretionem des Paedagogiarchen zu stellen, sollett derowegen ahn vnnßerstadt den Schonerum alß den newen Paedagogiarchen vorfordern, vnd ihme bevehlenn,daß er sich dießem vnnßerm willen vnd maynung, vnd sonstet obermeltem Abschiedt, soviell ihnen das Paedagogium t>elangtt, durchauß genieß verhalltte.

Das versehenn wir vnnß, vnnd seindt euch mitt gnaden geneigtt. Datum Müsingenam 11. Octobris Anno etc. 75.

Wilhelm Landgraff Ludwig Landtgraff

zu Hessenn etc. sspt. zu Hessen sspt.

Ahn Arnoldt von ViermündenHoffrichtern, D. Johan HeintzenbergernCantzlarn, Vnd D. Regnerum Sixtinum.

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