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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
104
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( 504 )

deren zugehörigen Ober Herrlich - vnd Gerechtigkeiten kom-men mögtcn, so dißelbige in Gemeinschaft lenger besessen,und ferrc dcswegs, auch anderer Vngclegenheit halber, Je-der sein Alrgepür in solcher Gemeinschaft nicht zur Nottursthandthaben sollt, vmb dcß'n, vnd anderer mer darzu be-wegenden Vrsschcn willen haben wir für vnß vnd vnßereErven vnß dahin freundlich miteinander verglichen:

Dos restlichen gcdachts vnsers Vetter secliqen Schloßzu Tlschoföhnm mit seiner Begrif sampt seiner Angepüc anHer Starr daftlbstcu, welches seindt dritthalb sechsTeil,vnd das Haid Tyeil am Dorf Bcrwangcn, sampt dem vier-ten Theil zu Obern Bücheldach, vnnd dem sechsten Theilan dem Zchendcn zu Ocstring'n, so alles Man Lehen, vndvon Churpfalz, vnd beeden Stiftern Wormbß vnd Ettwan-«zen zu Man Lehen rürct mit allen hohen vnd nidcrn Ober»reiten, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Leuten, Leibeignen,Fron Diensten, Frevlen, Bußen, Handlon, Haubr Rechten,Herd Rechken, Nachsteuer, Haußern, Mülen, 5?eltcrn, vndiderkelbrgcn Rechten, Güttern, Feldern, Weiden, Aekcr,Wicßcn, Renten, Gülttn, Zinnßen, Zehcnden an Geld,Wein, Frucht und Geflügel, vnd allen andern Zugehbrun«Zen nichts außgenommcn, Johann Philippscn von Heim-statt erblichen bleiben, vnd zustehen, die er auch aufsein Kosten vccmanen soll, vnd damit schalten, vnd waltenfeines Gefallens ohnvcrhindert vnnßer, vnnßer Erben, oderrueuniglichs von vnscrtwcgcn>

Hingegen sol Christoff vnd Johann Gebrüder vonHelmstatt haben vnnd behalten Hinßmgen das Schloß samptZwing, vnd Bau, Pfordthcußer, Vorhof, Viehheußer,Grebeu vnd Psuel sampr den dazugehörigen Baum - vndHcaurcgarren, auch alle Dörfer zu gedachtem Hauß Hinßin-gcn gehörig mit aller hohen, vnd niederen Obcrteit, Vog-kcycn, Herrlich vnd Gerechtigkeiten, Leibeignen, vnd sonnstZeuthen, Frvn Diensten, Bucßen, Frevlen, Gepoten, vndVcrpoten, Hagen, vnd Jagen, sampt in gcwönlichen flie-senden Wägern zu fischen, so alles vermög deö -umo Sie«benzig Neun zu Hlußingcn ausgerichlcn Vcrtrcgen, vnd Ab-schieden dem Stammen Heimstatt ohne Mittel gcpürt, damitIeres Gefallens zu« handle,,, zu khon, vtpd zu laßen ohn«