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glichen, vnd freundlichen nachgehender Punckten In der Güteverglichen, und mileynander entschlossen:c.
Erstlichs, und anfencklichs so werde es ein Nothursstsein, den Vertrag, so zwischen Herrn Philipps Jacoben, Jo«Hannen, vnd Ime Philippsen allen Dryhcn Gebrüdern, vndVettern von Helmstadt vor Jaren vffgcricht worden zu er-sehen, auß sonderlicher Vrsachen, das man darinnen zu er-lernen haben werde, wie lang die cygcnthümliche Erden bzyden Lehen Gütern, vnd selbiger Nutzungen wonen, oder sitzendlvben möge, vnd was auch solch Vertrag ydcm Dyelz wasIme verschrieben, vnd zu gut, zugeben thut.
Zum andern, das das Sigcll, sampt andern BitschasstRingen vnd Blkschirn sollen in das Gewelb bis zur vbderur-ten Zeit verwarlichen erlegt, vnd verschlossen werden.
Zum Dritten, das es auch ratsam, vnd vor gut an»gesehen, das alle Früchten vff dem Kasten sollen gcstürtzr,der Wynn in den Kellern visirt, vnd in ein ordentlich Jn-ventarium verzychnet, volgendes auch in das Geweld verbit«schiert erlegen, vnd hinterhallten werden, damit niemandesdardurch vernachvylle,
Zum virten diewyll mann erachtedct, das stzmalls desHaußRarhs, oder andern Farnus halben nichts verhandclltwerden hat können, hat man die frau «Lchwiger gütlichen er-sucht, angesprochen, vnd erbetcen daß sie bis ;» einer fer-ncrn Zusamcnkunsst solle mitler Wpll in der Haußhaltungsitzen blyben, solches, wie biS anher verwalten, und versehen,Darzu dhaun Jr mit Epnnemung und AuSgcbung der Früch-ten, Wyn, und anders nach beschcheuen Stürzung, und Vi-sterung der Ampkmann verhelfen sein soll. Als sie sich dhaundessen zu thun gutwilliglichen die Zeit bewilliget.
Zum fünften, so werde es vonnöthen fein, das Chri-stoffel, und Johann Philipps beyde Gcvettcrn von Helm«stadt eyncs fürderlichen Tages, alls vff schirst komcden deni6cen January des 641«» Jars sollen gen BischossSheim be-schriben werden-
Vnd