186 Zweites Hauptft. Zweiter Abschn.'
»nan wohl unterstellen, um die urkundliche Er-scheinung daran anschließen zu können, daß, alsdas Seniorat auf jenes Hannsen Bender Wy«prechten verfallen war, in seinem uff Mittwachnach St. Martins Tag des Hn Bischofs (16.Nov. 1468.) (>) erhobenen Lehenbrief jene For»»uul oderKlausul zum erstenmal und ohne einenStammsvetter mit Namen zu nennen, einge»rückt worden ist. Offenbar sieht man,, daß mar?damit denen Agnaten, sie mögen natürlicher?Thcil an dem Lehen gehabt haben oder nicht,die ihnen als vom ersten Erwerber abstammen«den und zur Lehensfolge irr mstnitum berufener?Leibes-Lehenserben zustehenden Succeßionsrechtenicht sowohl gegen die anderen Stammsvetterr?allein, als auch gegen den Lehenherrn auf künf«tige Falle habe wahren wollen.
IV. Die folgenden Lehenbriefe von 148z, 14??,1514, 1526, 1542, 1579. sind mit diesem von146Z. ganz übereinstimmend, wie man solchesdurch ihre hier zu weirlauftig fallende Produktionauf allen Fall erweisen kann. In der Zeit derAusfertigung der fünf ersten besagten Lehenbriefewaren theils IVyprechr, theils seines BrudersGeorgs Sohn Christoph und Alexander nochim natürlichen Besitz ihrer Lehensantheile, unddeswegen konnte diese Klausul gar wohl im all-gemeinen ihre Wirkung thun, wiewohl sie schonanfangen mußte, je in dem Verhältnis, daß»lach und nach besagter Wyprecht und Christophaus der natürlichen Gemeinschaft heraustratten,
diesen
(>) f. Bevlage n. Xlckll.