s. Die Hochhäuser Linie stammt!e. 165
zder eines inZenui, die vom Vater oder patro-20-, als loZitimo EontraäiäbvrL geschieher:
I. 29. ss. äe probationib.'
I. z. O. äs collustons äetsZ.solchemnach auch
4. der obige Zweifel, daß solche Anerken-nung bei) einem andern, als bey dem in Fragegehenden Lehen Bischofsheim und von einem an»dem Lehenshof geschehen, deshalben nicht entgegen'stehet, weil eines Theils beyös Lehen C>beröbis-heim und Bischofsheim unter der Lehensfolgsdes Christophs von Helmstadt und deßen An»Herrn gestanden, und die von diesen abstammen,de Leibes Lehenserben von Sohn auf Sohn irrdem Lehen zu Oberöbisheim für wahre Leibes Lenhenserben anerkannt worden, folglich auch inAnsehung des Lehens zu Bischofsheim andersnicht, als für Descendentcn des Christophs vonHelmstadt geachtet werden können ; andern Theils .der über die Blutsfreundschaft und über die Ab.stammung von einem Dritten zu führende Be-weis, seiner Natur und Eigenschaft nach, es mitsich bringet, daß die Beweismittel von jedttklunter andern sich ereigneten Vorfall, worinn De-scmdenten und Agnaten unter dieser Eigenschaftanerkannt worden, hergeleitet und daher (Aäcm-äaritr, Pfarrbücher, Leichenpredigten, Leichenslei-ne. Ehe- und Famiiienvertrage, wenn sie gleichals res imer »lios acta zu bewachtem, -zu Be-weismitteln zugelaßen werden;
Tcöoe/A ä. prodat. äescenä. :< primo «c-Wir. fouä. §. ic>. il. 12.
L z über»