c. Expectanz. m
1. der Expektativar gewußt hat, daß einDritter oder Stamms, Vetter des letzten Besi-tzers einen rechtmäßigen Anspruch auf das Lehenhabe:
2. Wenn nach dem Absterben des letztenBesitzers sein Gtamms-Verrer sich, vermögeseiner aNgebohrnen Gerechtsamen in den Oestydes Lehens scyc, und der Lehenherr dem Ex»pekcallvar seine Ansprüche, daß das Lehen wirk-lich heimgcfallen seye, ge^en den Besitzer, schul-digermaßen zu beweisen uberlaßt: (u) Wobei)nebenher der Schluß in die Augen fallt, daßa.) dem Lehenherrn nicht erlaubt seye, einensolchen sich in den Besitz setzenden Stamms,Vet»rer rhärli'ch zu expoßediren, sondern daß er gegenihn rechtlich zu Werke gehen müße; daß d.) aberauch dem Agnaten in den Gesetzen nicht ver-wehrt seye, seine Rechte zu wahren, somit sichauf den Fall des Abstcrbens des letzten Besitzersder erlaubten Selbsthülfe zu bedienen, (v) undden Besitz des Lehens vor Notariris und Zeugenzu ergreiffen, O) aus welchem ihn der Expekta»livar, er mag schon vorlaufig ('abusive) inve,stirt seyn oder nicht, ohne Hülfe des ordentlichen
Rich.
su) L. I. ?. Lzp. VIl. §. VII. (4.)
?. »34-
(v) Claprorh Einl. in den ordentl. bürgerli-chen Proccß. I. Therl. I. Abth. I. Abschnitt. §. 4.
O) Srruben rechtl. Beb. Th. II. Ted. ?2-«sc "b. II. sdll 6a.