-ä. Abstammung vom ersten Erwerber. 91
die Lchensfolge aber immer Erwerbung fürden Successor ist, er mag nun aus dem Ge»sichtspunkt des Bluts und der Abstammung vondem ersten Erwerber, oder der Belehnung undbereits besessenen Gemeinschaft mir dem verstor»denen Vasallen, oder der Anwartschaft auf daSerst ledig werden sollende sehen gefolgt seyn;So wäre es wohl nicht unrheoretisch gesprochen,wenn man sagte: daß die Lehensfolge Deftig-n:ß entweder auf Abstammung vom erstenErwerber, oder auf Gemeinstbaft, oder aufExspekcanz begründet seye. Von jedem dieserdrei) Gründen wird nun, mit Uebergehung derhier nicht einschlagigen Verjährung, noch etwaszu handeln seyn.
In allen Lehen, wie viel mehr bey Stamm- U.L.ehen ist heutzutage die Abstammung vomersten Erwerber der vorzüglichste Grund zurLehensfolge Befugniß. (a) Da diese in mstnftumwirkt; (oben I. 2. H. V. 1 ) (d) so ist begreif»lich, daß die Sncceßion nicht allein in geraderabsteigender - sondern auch in der Collaceral-Linie statt finden müßs, sobald der erste Erwer»ber mehrere Lehens Erben hinterlaßen hat, diedoch einer wie der andere ein gleiches Rechtzum väterlichen Lehen besitzen, und deren jederwieder seine Rechte auf seine Nachkommenschaft
fort,
sz) I. c. H. OOXV.
(b) II. ?. Z-z. Ksa-ok I. c. h. bXXIV. l) P. 85>^ ?, 7. c. 7. 11. z.
,,, h. 29.