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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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ZO Erstes Hauptst. I.Abschn. UeberE Q.

mehr als am andern recipirt worden. Nunmehrsind sie aber einmal gosezlich aufgenommen, undman wird finden, wenn man unparcheyisch urchei»len will, daß im Durchschnitt in ganz Teutschlanddas Longobardische Recht überall hervorspucke, jaauf das lebhafteste wirksam seye. (o) Iezt in ei-nem solchen (Vlll oben) seltenen Rekurs auf ge-meine teutsthe Eebenrechre mir rechtlicher Ver«läßigkeit bestimmen sollen, daß nun noch siier--dieses oder jenes ehemals übliche teursche Ge-wohnheitsrecht gelte, wo doch anderwärtsdasselbige langst durch das longobardjsche ver»drungen und antiquirt worden ist; jezt behauv»ten wollen, daß zu jener Zeit, als der in Frageund Beurtheilung liegende Fall seine Entstehungerhalten hat, das alte Gewohnheits- und nichtdas Longobardische Lehenrechc dem Willen derContrahenten zum Grund gedienet habe; dieswird immer eine sehr schwere Sache bleiben, (?)

und

(e>) Moser a. a. O. §. 6. 7. II. Steudenführt in s Nebenftunden ?. V. §. ff. eineMenge Beweißstellen von der sehr frühe schon anverschiedenen Orten und aus Meynung der Noch«wexdigkeit gemachten Anwendung der fremden ge«fchricdenen Rechte an. Vergl. auch pütters htst.Entwick. :c. 1 Th. S. igo. §. V. VI. vi!. Desgl.

LiroWLK aun. I. Z. c. IZ. ?. 26^.VglsIIas eiuz?Ius lidi nunc iuris arrogsra in feuäis, czuam wuri-das olim fuerir ?ermiüum guoä aurdorilare novijuris, czuoä Lehenrccht nominsnr, ie ruerenrur."

(?) Fumalen, wenn man sich nach der Meinungeiniger für das teursche Gewohnheitsrecht allzu«ledhast eingenommenen Schriftsteller, j. B.