Inhalt.
Zweyter Abschnitt. Rechtliche Aus-führung. S. iso-— 194.
Bischofsheim mit Zubehörde ist Stamm-lehen. S. iso — 161.
I. Der Beweist hievon liegt in den vorhandenen Urkun«den in Verbindung mit obigen Rechrssatzen. — II. Einmalist B.schofshcim 1.) aufgetragenes Lehen, 2.) alt Rheinfran-klscheö Domanlum, auf das die Kaiserliche gemeine Lehen«rechte anwendbar sind, und z ) t>uämn annguum. Diesesbewährt — II!, die ohnunterbrochene Erbfolge vom erstenErwerber auf Sohn und Enkel. und so immer weiter vonVarer auf Sohn, oder von Slammsvetter auf Stamms»vetter, IV. weiters die brüderliche Mutscharen und Ei«ntgungen von 1411. und 1420. deren letztere mit Fleißzergu-dert wird; — V. Auch der Lehenbrief von 1411.gibt Beweismittel ab, dem — Vl. der Burgfriedensbriefvon 1426. nicht weichet, besonders aber — Vll. der Ehrt-siophorische Kaufbrief von 152z. neue Stärke verleihet,welcher — VIII. der Vergleich zwischen Philipp von Bl«schofsheim eins und Jacob und Johannsen Gebrüdern vonOderädlsheim (nunmehr Hochhausen) andern Theils wegender Aiepandnnischen Erbschaft den kräftigsten Nachdruck ver«schaft. — Die weiteren Beweißurkundm werden noch an ih-rem Ort unten nachgebracht.
L. Die Freyherren von Helmstädt Hochhau-senscher Linie stammen vom ersten Erwerber ab. S«
562 — l68.
I. Der Beweiß davon liegt in der obigen Ausführung
L. des ersten Abschnitts sowohl, als in allen öffentlichenHeimstZdtischen Geschlechts-Tafeln. Daher auch — nur
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