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3 (1866) Vom Jahre 1600 bis zum Jahre 1725
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Stargardischc Linie.

Antheil, welcher früher an die v. LübberSdorf verpfändet ge-wesen war.

Am 30. März >072 ward Henning v. Oertzen mitdiesen GüternKvtelow und Klokow", wie die Rieben nnddie Stadt Friedland sie besessen hatten und sie von WulfMartin v. Rieben erkauft waren, als Pertinenzen vonHelpte belehnt. Bei der Verpfändung an Georg v. Trotteim I. 1616 war aber nicht das Gut Kotelow, sondern nurdasGut Klokow" als Pfandgcgenstand genannt, jedoch nichtder selbstverständlich dazu gehörende große Theil von Kotelowerwähnt. In Veranlassung des von der Stadt Friedland vor-genommenenWechsels", wodurch Henning noch mehr Be-sitzungen in Kotelow erhalten hatte, als ursprünglich dazu ge-hörten, entstanden sogleich 1673 bis 1683 weitläuftige Ver-handlungen bei der Lehnkammer nnd Processe, indem die StadtFriedland die Rechte an den Antheilen in Klokow reluireuwollte, während Henning v. Oertzen sich einfach auf seineuLehnbrief berief.

So kam Henning v. Oertzen zum Besitze des größtenTheiles des Gutes Kotelow mit Zubehörungcn und erwarbnicht lange darnach die ihm noch fehlenden kleinern Theile.

Noch im I. 1672 verkaufte ihm die Stadt Friedland diewüste Banerstelle mit 2 Hufen in Kotelow, welche sie sich beider Abtretung vorbehalten hatte.

Jedoch gelang dem Hennjng v. Oertzen noch nicht,Kotelow ganz an sich zu bringen, indem Victor Sigiömundam 25. Oct. 1685 die nach LübberSdorf gehörenden 4 Hufenin Kotelow kaufte, welche die v. Jhlenfeld von den v. Lüb-bersdorf'schen Gläubigern an sich gebracht hatten.

Klokow und Kotelow. Henning fühlte sich bei den nochimmer verwirrten Verhältnissen in dem Besitze nicht behaglich.

Am 15. Jan. 1689 berichtete er über seine Rechte auHelpte mit den dazu als Pertinenzen erhandelten Besitzungenin Kotelow und Klokow nnd zeigte an, daß ersonst keineSchulden darauf habe", auch sonst keine Anwartschaft, alsnach Abgang der Oertzen zu Roggow und Gorow. Am 6.Juli 1694 erklärte Henning v. Oertzen, daß er geneigt sei,