Haus Gammelin.
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gewilligt" hatte; der Herzog Adolph Friedrich I. erkannte je-doch diesen Einwand nicht für rechtsbeständig, gab seinen Con-seils zu der Verpfändung und „snpplirte den Dissenö undDefect" der Vormünder aus landesherrlicher Macht.
Am 15. Mai 1624 stand Franz Carl noch unter Vor-mundschaft und an: 12. Junii 1626 wird berichtet, daß der„unmündige Franz Carl v. Oertzen mit keinen unbeweg-lichen Gütern im Lande Meklenburg angesessen" sei.In den nächsten Jahren wird er volljährig geworden sein, daer iin I. 1632 selbstständig handelnd erscheint.
Von der Jugend des Franz Carl v. Oertzen ist weiternichts bekannt. In der schweren Zeit des dreißigjährigenKrieges hatte er seinen Aufenthalt auf den den Gütern seinerLinie nahe gelegenen Gütern der damals blühenden Familiev. Halberstadt, mit der er die engsten Familienbande knüpfte.
Franz Carl v. Oertzen verheirathete sich, etwa umdas Jahr 1632, mit Margarethe Elisabeth v. Halber-stadt, einer Tochter des Hans Jürgen v. Halberstadt aufGr. und Kl. Brütz u. s. w. und der Dorothea v. Moltke vonWesselstorf. Hans Jürgen v. Halberstadt, früher Kammerherrl„Cammerierer") des Herzogs Johann Albrecht II., der einzigeSohn erster Ehe Christophs v. Halberstadt, besaß Anfangs dieGüter Vietlübbe, Gottesgabe und Brütz, von denen er zuerst dasGut Vietlübbe, welches er 1611 nach dem Aussterben des Ge-schlechts v. Curdshagen von dem Herzoge Johann Albrecht II.„verehret" erhalten hatte, in: I. 1633 an Hans Jürgen v.Höbe verkaufte. Da er in den Kriegszeiten in Geldverlegen-heiten kam, so geschah es, daß Franz Carl v. Oertzen ihm seinererbtes Geld lieh und für ihn Bürgschaften übernahm, wofürihm zur Sicherheit das Gut Gottesgabc eingeräumt ward;ein amtlicher Bericht vom I. 1632 sagt: „Franz Carl von„Oertzen zu Gottesgabe. Dies Gut gehöret Hans Jürgen„von Halberstadt und ist dem Oertzen auf etliche Jahre ein-„geräumet." Im I. 1633 verkaufte nun Hans Jürgen v.Halberstadt mit Bewilligung seiner Frau und seiner Söhnewegen drückender Schuldenlast seinem Schwiegersohne FranzCarl v. Oertzen, welcher ihm alle seine väterlichen und mütter-