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2,1 (1860) Vom Jahre 1400 bis zu den Jahren 1600 und 1700
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Schwerinsche Linke.

bek und seine Anrechte an Scharfstorf zu verkaufen und seineAnsprüche an Kl. Tessin wegen Mangels an Rechtsgrüuden auf-zugeben. Jedoch war er nach dem Verkaufe seiner Güter nochPfandinhaber von Mühlenbek. So hinterließ Vicke v. Oertzenseinem Sohne nichts. Vicke v. Oertzen hatte, da er Kriegs-mann war, sich erst spät mit Margarethe Maltzau von Gruben-hagen vermählt. Am 21. Juuii 1599 berichtete sein VetterStephan, Joachims v. Oertzen auf Schossin Sohn, daß „Gott„der Allmächtige seines Vaters Bruder Vicke v. Oertzen mit„Leibeserben bis anher nicht begabt" habe, und mnthete dessenLehn. Aber im I. 1605 wird Vicke's Gemahlin MargaretheMaltzan genannt, und am 15. Oct. 1609 berichtet Margarethev. Winterfell», des Curd v. Penz Wittwe, welche Gammeliu undMühlenbek von Vicke v. Oertzen gekauft hatte, daß „dem Vicke„v. Oertzen Gott nunmehr einen Erben gegeben" habe. Dieserwar Franz Carl v. Oertzen, welcher also um das I. 1609geboren sein wird. Vicke v. Oertzen starb ungefähr im I.1612 und hinterließ seinen Sohn in unmündigen Jahren undseine Frau als Wittwe. Franz Carl war noch im I. 1626minderjährig und erscheint zuerst im I. 1632 selbstständig;aus der Zeit seiner Minderjährigkeit geht auch hervor, daß erim I. 1609 oder einige Jahre früher geboren war. SeineVormünder waren Christoph Maltzan zu Grubeuhagen, wahr-scheinlich ein Bruder seiner Mutter, Caspar v. Penz zu Warsotvund Heimele v. Lützow zu Wöltzow, welcher im I. 1616 starbund für welchen Johann Friedrich Maltzan von Grubenhagcneintrat; am 28. Dec. 1626 wird gesagt, daß die „Gevettern„Christoph und Johann Friedrich Maltzan keinen gewissen Sitz„im Lande hatten, sondern sich meistentheils auf dem Gute„Stük, auf WipertS Raben Hofe, aufhielten."

Als Stephan v. Oertzen am 6. Febr. 1616 sein GutSchossin, welches er von der verwittweten Herzogin Anna ein-gelöset hatte, den Vormündern des Hans Penz auf zwei Jahrezum Pfande setzte, da er zu der Einlösung Geld ausgeliehe»hatte, versagten die Vormünder des Franz Carl v. Oertzenihre Einwilligung, vorzüglich deshalb, weil Stephan in ihresMündels „fast unnöthige Veräußerung des Gutes Gammeliu