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2,1 (1860) Vom Jahre 1400 bis zu den Jahren 1600 und 1700
Entstehung
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Haus Clausdorf-Garwensdorf. 113

scheinlich ein Sohn Johanns II. Er wird am 6. Dec. 14 llzuerst genannt, als die Brüder Segeband und Burchard anOtto Preen 4 lüb. Mark Pacht aus Reetz verpfändetenfLXXXVIIs. Am 17. März 1415 bestimmten sein BruderSegeband und sein Better Heinrich nach der Theilung desGutes Clausdorf seinen Antheil, welcher in dem alten Hofezu Clausdorf, dem halben Erbe daselbst, auf welchem Sege-band wohnte, und der Mahlfreiheit in der Mühle zu Gar-wensdorf bestand; vgl. oben S. 112 ftlXIft. Wahrscheinlichhatten die Vettern Segeband und Heinrich das Gut Clausdorfzur Hälfte getheilt und Burchard erhielt die Hälfte von seinesBruders Segebaud Erbe, also ein Viertheil des Gutes.

Burchard v. Oertzen wird von allen damaligen Gliedernder Linie Clausdorf-Garwensdorf am häufigsten genannt undlebte ziemlich lange. Er wird nach und nach das Gut Claus-dorf ganz oder zum größern Theile von seineu Vettern ansich gebracht haben, da diese mit der Zeit an andern Ortenwohnhaft erscheinen. Am 28. Junii 1430 verkaufte er dergeistlichen Jungfrau oder Begine Armgard Haversack zu Wis-mar 2 lüb. Mark Renten aus seinem ganzen Hofe undDorfe Clausdorf; diese Veräußerung bewilligten durch An-hängung ihrer Siegel seine Vettern Sivert auf Roggow undHeinrich aus dem Hause Clausdorf-Garwensdorf, damals zuKahlenberg wohnend stDXXVIIs, Er trat am 17. Oct. 1430für den Knappen Barthold vom See auf Damekow und am5. Dec. 1430 für den Knappen Berend v. Barnekow aufMalpendorf als Bürge ein, als diese an geistliche Stiftungenund Personen Hebungen aus ihren Gütern zu Eichholz undNantrow verpfändeten ftDXXVIII, (DXXIXf; am 12. März1432 bürgte er wieder für Barthold vom See, als dieserwiederum 4 lüb. Mark Renten aus seinem Hose zu Eichholzan die Nicolai-Kirche zu Wismar verpfändete ftDXXXIVf.Ohne Zweifel war er mit den Verpfänden? und deren übrigenBürgen verschwägert.

Am 24. Jnlii 1433 überließ ihm seines verstorbenenBruders Segeband Sohn Reimar für eine Anleihe von 13^lüb. Mark zum nnterpfändlichen Besitze seine Besserung an

Urk. Gesch. d. Geschl. von Oertze». II. L.. 8