112 Meklenburgische Linie.
Im I. 1415 hatten die auf Clausdorf wohnenden Glie-der des Hauses eine Theilung des von den Vorfahren er-erbten Gutes vorgenommen. Die Hauptunterhändler warenSegeband, für sich und seinen Bruder Burchard, und dessenVetter Heinrich, für sich und „seine Brüder", ersterer wohlans dem Hause Clausdorf, letzterer aus dem Hause Garwens-dorf. Beide Theile werden als auf ClauSdorf wohnend be-zeichnet und hatten das Gut wohl zur Hälfte unter sich ge-theilt. Am 17. März 1415 ward unter beiden bestimmt, daßBurchard v. Oertzen den „alten Hof" zu Clausdorf unddas halbe Erbe, auf welchem Segeband daselbst wohnte, auchMahlsreiheit in der Mühle zu Garwensdorf haben sollesCXUs. Ohne Zweifel war es ein Viertheil des Gutes, wel-ches an Burchard in der Theilung gefallen war. Zur Be-zeugung seiner Einwilligung hängte Hermann von Oertzenauf Roggow als nächster Lehnsvetter auch sein Siegel andie Urkunde.
Segeband v. Oertzen wird zuerst im I. 1407 genannt,als er wegen einer Gewaltthätigkeit an einem wismarschenKnechte in der Stadt Wismar verfestet ward sCXXXills.
Er wird nicht alt geworden sein, da schon im I. 1433sein Sohn handelnd auftritt stlDXXXVs.
Als Söhne Segebands werden aufgeführt:
VlII. 13. Reimar. 14. Hans.
10.
Durchard, Knappe.
,411—1446.
Z. 73. d. VII.
Burchard v. Oertzen wird wiederholt ein Bruder Sege-bands v. Oertzen auf Clausdorf genannt mW war daher wahr-