Druckschrift 
2,1 (1860) Vom Jahre 1400 bis zu den Jahren 1600 und 1700
Entstehung
Seite
71
Einzelbild herunterladen
 

Hans Roggow.

71

seinen Wohnsitz nach Gorow verlegte: seit dem I. 1530 er-scheint Lippold v. Oertzcn mir als ans Gorow wohnend. Go-row, ohne Zweifel eine alte Pertinenz des Hanfes Roggow,wird vorher nie genannt; wahrscheinlich baute Lippold zu Go-row einen Wohnhof, wie sein Sohn Viele um das I. 1555zu Gerdshagen eine» adeligen Wohnhof aufführte. Durch denBau Lippoldö ward aber Gorow fortan ein Hanptgut derFamilie v. Oertzcn.

So zahlreich auch oft die Linien des Geschlechts v. Oertzcnund deren Personen gewesen waren, so war doch das Geschlechtbald nach dem ersten Viertheil des 16. Jahrh, sehr zusammen-geschmolzen. Die Linie ClauSdorf-GarwenSdorf war schon im15. Jahrh., die Linie Kl. Tessiu um das I. 1520 auögestorben.Von der Linie Noggow war Jaspar I. auf Roggow im I. 1526gestorben und hatte nur einen unmündigen Sohn, Sivert, hin-terlassen; es lebte von der Linie nur noch Lippold II., derzwar zwei Söhne hinterließ, welche jedoch gegen das I. 1530auch noch sehr jung sein mußten. Von der Linie Gammcliulebte in reiferm Alter nur noch der Ritter Mathias II. aufWustrow, der zwar auch Söhne hatte, welche jedoch auch nochsehr jung sein mußten. Im Lande Stargard lebten von dergammeliner Linie nur Bernd und Marcns, beide jedoch unver-mögend und uubcerbt. Von der alten stargardischcn Linie lebteallein Jacob auf Grammertin, damals vielleicht noch ohneKinder. Im Lande Meklenburg-Schwerin lebten also gegendas Jahr 1530 nur zwei männliche Glieder der Familie inreifern Jahren, Lippold von der Linie Roggow und Mathiasvon der Linie Gammelin, welche damals alle ihre Güter un-verpfandet in Besitz hatten und sich eines gediegenen Wohl-standes erfreuten. Im August und Scptbr. 1529 war die an-steckende Krankheit der Schweißsucht durch Meklenburg gezogenund hatte manche Gemüther bedenklich und furchtsam gemacht,namentlich auf dem Lande. Daher schlössen bei diesen Zu-standen die lebenden, volljährigen Glieder der Familie v.Oertzeu am 2. Februar 1530 eine ErbverbrüderungslXXDXXXIj für den Fall, daß einer von ihnen ohne männ-liche Leibeöerbe» mit Tode abgehen sollte. Nach dieser wich-