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2 (1855)
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Diesen Besitzern von Schlössern mit Land und Leuten ward das höhere Adelsprädikat gegeben. Ganz ähnlich nun verhält es sich in der Mark Brandenburg._Bis gegen Ende des 13ten Jahrhunderts ist indessen hier wohl nurmit äusserst, seltenen Ausnahmen das Prädikat Edle ein Kennzeichen wirklichhöherer Geburt Jedoch müssen, um vor Irrthümern gesichert zu sein, die Ur-kunden mit grosser Vorsicht betrachtet und benutzt werden. Wenn es z. B.1253 heisst: in presentia nobilium virorum Alberti ducis de Brunswieh, Burk-kardi de Querenvorde et Hermanni de Werborch, Heinrici de Gartesleue (i. e.Gatersleve), Bychardi de Tserwist, Heinrici pincerne de Spaiulowe*), so giebtes hier zwar für sämmtliche Zeugen nur Ein Prädikat; bei näherer Betrach-tung gewahren wir aber, dass dies sich nicht über Alle erstrecken soll. DasBindewort et verbindet nicht bloss, sondern scheidet auch den letzten der Ed-len von den übrigen, welche nicht Edle sind. Bei anderen Urkunden, z. B.vom J. 1257 wird den gesammt.en weltlichen Zeugen das Prädikat nobiles undzwar ohne irgend ein Sonderungswort vorgesetzt**) und dennoch würde essehr gefehlt sein, sie sämmtlich dem höheren Adel beizuzählen. Denn es kommtentschieden nur den fünf ersten, nicht aber den sieben folgenden dieser Standzu. In der Reihenfolge erkennen wir aber dennoch hier eine Gradation vonden Höheren zu den Niederen.

Mit dem Ilten Jahrhunderte geht das höhere Adelsprädikat in der Markschon oftmals auf die Besitzer von Herrschaften über, auch wenn ihre Abkunftnicht aus dem höheren Adel abzuleiten ist***); bis endlich mit der Luxemburg-schen Dynastie der Böhmische Ivanzleistyl sich immer mehr geltend macht-j-).Mit den Hohenzollern tritt wieder eine strengere deutsche Observanz in Er-theilung des höheren Adelspradikates ein. Nur noch den Besitzern von freienStandesherrschaften, nicht aber mehr den bloss schlossgesessenen Familienoder Personen ertheilen sie dies Prädikat; wie wir dies an folgenden, in al-phabetischer Ordnung aufgeführten Namen zu zeigen gedenken.

*) Riedel nov. cod. dipl. II. Hptth. I. 38.

**) ibd. II. Hptth. I. 53, 54. Ebenso, wenn es 1367 heisst: die Edeln Grave Gunthervon Swartzburg, Dyterich von Sehonenburg, Hans von Rochow, Henning Ryche, Rittere,Claws von Bysmark und Mathias von Bredow (ibd. II. Ilptth. II. 480), so hat das Prädi-kat Edel nur Anwendung auf die zwei zuerst genannten Personen.

***) Riedel von dem Unterschiede zwischen den beschlossenen und unbeschlossenonGeschlechtern der Brandenburgischen Ritterschaft (Märkische Forschungen I. 273) sagt:.(Der '1 itel Edle, nobiles, sei unter den Schlossgesessenen nach dem BrandenburgischenKanzleistyl nur denjenigen Familien beigelegt, welchen ihre Abkunft aus gräflichen oderDynastenhäusern Anspruch darauf gab." Dass hieraus keineswegs jedoch ein Schlussauf den Ursprung von hohem Adel gemacht werden dürfe, werden die weiterhin folgen-den Beispiele darthun.

t) Schon in einer Urkunde Karls IV. von 1350 wird das Prädikat Edle offenbar ineiner erweiterten Ausdehnung über die gesammte Ritterschaft genommen (Riedel

II. Hptth. II. 279, 2801Ein gleiches gilt von einer Urkunde eines päpstlichen Commis-sars aus demselben Jahre, wo Fürsten, Grafen, Herren und Ritter alle mit dem Prädi-kate nobiles viri aufgeführt stehen (ibd. II. Hptth. II. 304)._In einer Urkunde von 1397,worin Papst Bonifaz IX. den Aufenthalt gebannter Personen in Wilsnack verbietet, undworin es heisst;non nulli Barones, milites, armigeri et alii nobiles" (ibd. I. Ilptth. II.144), macht sich schon in dem Prädikate nobiles der erweiterte und moderne BegriffEdelmann geltendDer Bericht vom Jahre 1373 wegen Uebergangs der Mark Branden-burg an Böhmen giebt allen Schlossgesessenen das Prädikat nobiles vasalli (ibd. II, Hptth.

III. 6, 7). Dahin gehören auch die Urkunden Wenzels, Johanns, Sigismunds von 1378,1388, 1412 (ibd. II. Hptth. III. 66, 103, 105, 199).