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§. 60.
Seine Tochter Adelheid war mit Christoph von Münchhausen vermählte
Treuer in der Geschlechtshistorie derer von Münchhausen giebt p. 62. und 5^,dieselbe für eine Schwester des curlandischen Statthalters, Diedrich Vehr aus deralteren Linie aus, und scheint zu dieser Behauptung dadurch verführt zu seyn, daßDiedrich ein Schwager des Christoph von Münchhausen war. Allein diese Schwa-gerschaft ist nicht durch diese Adelheid, sondern durch die Verheirathung seinerSchwester, Anna von Münchhausen, an Diedrich Vehr entsprungen. Man darfnur die von Treuer selbst producirten Urkunden mit Aufmerksamkeit lesen, so findetman, daß Adelheid nicht jenes Diedrichs Schwester, sondern des gegenwartigenHeinrichs Tochter gewesen sey. Adelheid sagt nemlich in der Urkunde bei Treuerim Anhange xag. 226, ihr Vergleich mit Borries von Münchhausen sey, durch ihrefreundlichen lieben Brüder zu Stande gekommen, und pag. 226. nennen sich dieseBrüder Arend und Jobst. Zur Ueberzeugung lese man die Anlage 196»
Wenn nun gleich diese ganze Berichtigung von keiner großen Erheblichkeit ist;und der von Treuer begangene Jrrthum demselben gar nicht hoch angerechnet werdenkann, weil das Geschlecht derer von Münchhausen nur sein Zweck war: so war dieBerichtigung doch gewiß hier nothwendig, weil hier das Behrsche Geschlecht der Ge-genstand der Aufmerksamkeit ist.
Ucbrigens kommt Adelheid bey Treuer sehr oft, und zuletzt im Jahre 1681,xaZ. A^3. des Urkunden-Anhanges vor^
§. 61^
Die Familien-Nachrichten besagen, daß die drei Brüder Arend, Jobst undJohann sich wegen der vaterlichen Güter am Freitage nach Ostern i555 zu Vilsenauseinandergesetzt haben. In dieser Auseinandersetzung ist bestimmt, daß ?lrendein Capital von 1000 RGfl. zwar zur Abfindung haben, dieß Capital jedoch nachdessen Tode in die Güter zurückfallen solle. Jobst erhielt die unbeweglichen Grund-stücke mit der Verpflichtung, dem jüngsten Bruder Johann freien Aufenthalt, Be-köstigung und Kleidung, auch Unterhalt für zwei reisige Pferde und einen reisigenKnecht zu verabreichen; daneben auch halbjahrlich 20 Fl. baar Geld, wenn Johannbei ihm sich aufhalten würde, sonst 3o Fl. zu zahlen. Wegen ausstehender Gelderblieben die drei Brüder in Gemeinschaft bis zu deren Eingangs