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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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Bruder die Guter zu Kleinen -Häußlingen und Rethem, der jüngste das GutHoya allein erhielt, das Gut Münchhof aber in fortwährender Gemeinschaft blieb.

Dieser ljüngste, Albrecht Burchhard Carl, war anfangs Page zu Hau,nover, gieng darauf wegen seines verwachsenen Körperbaues auf die Ritter-Akademie zu Lüneburg, studierte die Forstwissenschaft, und wurde Oberforst-amtS-Auditor. Durch Verführung verleitet hat er sich in seiner Jugend demTrunk und Spiel ergeben, wodurch seine Gesundheit zerrüttet und er in Geistes-verwirrung gerathen ist, weshalb ihm ein Luraror xsrsonas er konorrunhat zugeordnet werden müssen.

Nach dem Tode seines Vaters geneth er auf die unglückliche Idee, daßer die Schulden seines Vaters zu übernehmen nicht verbunden sey. Ein aufeinem hohen Posten stehender Mann jener Zeit bestärkte ihn in solcher Mei-nung, indem derselbe behauptete, daß die Verbindlichkeit zur Schuldenüber-nahme um deswillen nicht ftattnehmig seyn könne, weil i) die Güter der Fa-milie in Gemäßheit des Recesses vom Jahre 1608 wahre Fideikommiß-Güterwaren, welche mit keiner größeren Schuldenlast auf irgend eine Weise hattenbeschwert werden können, als jener Familien-Vergleich erlaube. 2) Weil er sowenig den von seinem Vater im Jahre 1779 mit dessen Gläubigern errichtetenVergleich, als den von demselben, am ?/g November 173Z mit der LanddrostinVehr als Testaments-Erbin des Oberstallmeisters Friedrich Vehr geschlossenenVergleich wegen Schuldenübernahme bei Anfall der Lehngüter Hoya undMünchhof unterschrieben habe. Durch beide Vergleiche hätte er nemlich nichtverpflichtet werden können, weil er damals schon gelebt, und sein Vater ihmdie aus dem Familien-Vergleiche vom Jahre i6c>3 erlangten Rechte ohne seinenWillen zu nehmen keine Befugniß gehabt hätte.

So schön als diese Gründe auch scheinen, und mit vielen Rechtssatzenweiter ausgeschmückt sehr leicht den Unerfahrnen täuschen: so konnten sie dochin hiesigen Landen nie Platz greifen, weil eines Theils das laircklias xaernmcls 1608 nicht zu aller Gläubiger Kenntniß gekommen war, andern Theils inhiesigen Landen nach einer uralten zum Gesetz gewordener Observanz, die durchzwei Beweisthümer cks i656 und 1676 im 7ten Capitel der hiesigen Landes-Gesetz-Sammlungen bethätiget werden, kein Sohn die Lehngüter ohne Uebernahmeder darauf vom Vater gemachten Schulden behalten kann.