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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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Hauses im Hagen daselbst worin Georg von der Schulenburg vorhin gewohnrhatte, auf go Jahre für 2^00 Speciesthaler und eine jahrliche Schoßabgabevon 55 Rthlr. außer den ^ Fs. Grundzins, welcher der Familie Kalm ge-hörte. Es ist eine eigene Erscheinung, den Besitz eines Hauses auf eine ge-wisse Reihe von Jahren zu kaufen.

Außer diesem Hause hatte er zwar noch ein Haus in Braunschweig vonFriedrich von Bortfeld gekauft, dasselbe jedoch schon 162^- wieder verkauft.

Am 26. Juli 162^ verkaufte er seinen von Lippold von Bothmer, Droftenzu Rotenburg, ererbten freien vor Visselhövede belegenen Hof an Or. meä.Gebhard Hurlebusch für 6000 Speciesthaler. Lippold von Bothmer hattediesen Hof und dessen Zubehör in den Jahren 1678 bis i5g3 theils vonClaus Hauschild, theils von Christoph von der Kettenburg und dessen GemahlinAnna von Spörken angekauft.

Am 20. September i65o cedirten ihm seines Bruders Johann Söhne,Johann, Friedrich und Georg Friedrich ihren Antheil an den 3571^/2 Rthlr.Species, so sie auf dem Hause Hoya stehen hatten, und Herzog Christian zubezahlen übernommen hatte. Ob er nachmals die Gelder erhalten habe, er-hellet nicht.

Dkedrich starb am 2. December 1662, wie aus einer vom ArchidiaconusConrad Meurer zu Zelle im Jahre i655 gedruckten Leichenpredigt ersichtlichwird. Er war seit Michaelis i6i5 geheimer Cammerrath des Herzogs Christianvon Braunschweig Lüneburg und Bischofs zu Minden, im Fürstenthume Gru-benhagen, ferner dessen Landdrost im gedachten Fürstenthume von Ostern 1617bis Neujahr 1626, wo er laut der Urkunde sud di» 216. dieses Dienstes aufsein Ansuchen entlassen wurde, jedoch geheimter- und Cammerrath, und zwarnun: von Haus aus blieb. Dieser Bestallungsbrief wird vorzüglich umdeswillen beigelegt, um die Erklärung des Titels: Rath von Haus aus, dieirgendwo, ich weiß nicht von welchem Gelehrten, verlangt wurde, vor Augenzu legen. Nach dem Inhalte dieser Urkunde bedeutete diese Benennung so-viel, daß der Rath nicht verpflichtet war, bei Hofe oder sonst an einem be-stimmten Orte zu wohnen, sondern sich aufhalten konnte, wo er wollte, nur