Aus dem Inhalte der ersten Tafel stehet man, wie wenig man sich aufAnschriften jüngerer Zeit verlassen dürfe, wenn sie von vergangenen früherenJahren reden. Heinrich Vehr hat die Kirche nicht im Jahre i^5o, sondernerst im Jahre 1^79 erbauet, wie aus obiger Urkunde suk N<> 61. hervor-gegangen ist. Im Jahre war noch gar keine Kirche oder Capelle inStellichte vorhanden, und im Jahre 1Ü.7Z erwarb Heinrich sich erst die Be-fugnis, einen tragbaren Altar haben, und vor selbigem Messe lesen zu dürfen,wie die Anlage 60. erwiesen hat.
Dieser begangene Fehler ln der Angabe des Erbauungjahrs würdeindeß, wenn er auch nicht berichtiget worden wäre, ohne große Bedeutungseyn. Von mehreren? Einflüsse ist aber der Fehler in Angabe der Vorelterndes gedachten Heinrich. Auf der Tafel wird sein Vater Heinrich, sein Groß-vater Werner, sein Urgroßvater auch Werner genannt. Durch Urkunden istaber oben auf das sorgfaltigste und zuverlässigste nachgewiesen, daß HeinrichsVater Ulrich, sein Großvater Heinrich, fein Urgroßvater Ulrich und sein Ur-«rgroßvater erst Werner geheißen haben könne. Dieser nothwendige Beweiswürde gegen den Inhalt der stellichter Kirchentafel und gegen den bisherigenFamilien-Stammbaum nicht haben überzeugend geführt werden können, wennnicht die darüber sprechenden Urkunden beigebracht wären. Man wird daherdie Beifügung so vieler, oftmals höchst unwichtig scheinenden Urkunden nichtfür ganz überflüssig erklären können, vorzüglich wenn man darauf mit Rück-sicht nimmt, daß bei einem ersten Versuche es sich durchaus nicht erwartenläßt, daß Behauptungen aufs Wort ohne Beweis geglaubt werden sollten.Die spätere Zeit bedarf der Urkunden so viele nicht, weil Kirchenbücher undandere Nachrichten das Daseyn der angeführten Personen überflüssig erweisen.
Biebrich Vehr folgte in der Hinsicht den Fußstapfen seines Vaters, daßer seine Güter zu vermehren suchte. So ließ er sich im Jahre 1616 vonGeorg Friederich von Dcffener den sub 5l<> 169. angelegten Versicherungs-schein ertheilen, daß selbiger die lüneburgschen und mindenschen Lehngüter,welche Joachim von Ahlden vorhin besessen hatte, keinem andern als ihm an-derweit überlassen wolle und solle. (Zur Kunde des ausgestorbenen Geschlechtsderer von Ahlden wird hier beiläufig bemerkt, daß des Joachim von Ahlden