eine gewisse Anzahl Buchen jährlich aus dem Stellichter Sunder hauenzu dürfen.
Bei der im Jahre 1^27 geschehenen Versetzung des Schlosses Srellichtesammt Zubehörungen an den Bischof Johann von Verden war wahrscheinlichdieser einstweiligen Holzberechtigung nicht gedacht, und das Kloster im Besitzederselben verblieben. Im Jahre 1^71 wie Heinrich Vehr das Schloß Stellichtevom Bischöfe zu Verden einlösete, dachte vermutlich wieder Niemand andiese Befugniß des Klosters. Die Gebrüder Heinrich und Diedrich Vehrwollten indeß den Holzhieb des Klosters nicht langer in ihren Holzungen dulden.Sie verhinderten denselben förmlichst; das Kloster rückte mit seinen Dokumentenhervor, und nun entschlossen sich die Gebrüder Vehr, dem Kloster gegen Ent-sagung aller ferneren Ansprache am Holze im Stellichter Sunder die demHerzoge Heinrich vormals vorgeschossenen 201 Mark bübisch zu erstatten,wie dieß alles die desfallsigen Urkunden snd N<> 19g,
Mehreren enthalten.
In eben dem Jahre i5ZZ wurde Heinrich und sein Bruder Diedrich vonden Grafen Albrecht, Otto, Wolff, Erich und Friedrich, sammtlich GrafJobst zur Hoya Söhnen, mit den Gütern beliehen, welche Franz von Hallezur Hoya besessen, und durch begangene iehnsfelom'e verwürkt Hatte. Worindie Felonie bestanden habe, ist mir bislang unbekannt geblieben.
Im Jahre i55g erhielten die beiden Brüder Vehr von den gedachtenGrafen zur Hoya die Belehnung über das Burglehn, so vorhin ein FriedrichVehr besessen gehabt, und durch dessen Absterben erledigt worden war.
Wohin dieser Friedrich Vehr gehöre, habe ich bislang aller angewandtenMühe ohngeachtet nicht erforschen können. Aus einem Copialbuche zu Stellichtehabe ich ersehen, daß ^nno ein Friedrich Vehr zur Hoya gelebt habe,
welcher eine Witwe, Namens Jecha, und zwei Söhne, Namens Otto undFriedrich, nachgelassen gehabt hat. Dieß ist aber auch alles, was ich überdiese Erscheinung sagen kann. Ware das Behrsche Gut zur Hoya nicht mehr-mals eingeäschert worden, so würden sich aus Urkunden der Vorzeit vielleichtAufklärungen ziehen lassen. Jetzt kann die Erläuterung nur aus Documentenanderer Besitzer möglich werden.