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von Pfalzgraf Karl Ludwig (f 1660, jüngerem Bruder des obenerwähnten .Stifters des HausesNeuburg: Philipp) und zwar an dessen Urururenkel Maximilian Joseph.
Derselbe büsste durch den Frieden von Lüneville 1801 alle linksrheinischen Besitz-thümer ein, wurde aber durch den Reichsdeputationsschluss von 1803 entschädigt durchBesitzungen innerhalb der mediatisirten Bisthümer Würzburg, Bamberg, Augsburg, Kemptenund Freising, sowie durch Theile von Passau und Eichstädt, in Summa 12 Reichsprälaturenund 15 Reichsstädte.
Im Frieden zu Pressburg (26. Dezember 1805) verzichtete der Kurfürst auf Würz-burg und erhielt ausser den noch fehlenden Theilen der Bisthümer Passau und Eichstädt,ganz Tirol und Vorarlberg, die Markgrafschaft Burgau und einige Theile des südöstlichenSchwabens mit der Stadt Augsburg.
Unterm 1. Januar 1806 nahm Kurfürst Maximilian Joseph IV. uuter dem NamenMaximilian I. Joseph die Königliche Würde an; die Prinzen und Prinzessinnen des König-lichen Hauses erhielten den Titel Königliche Hoheit; der Herzog Wilhelm in Bayern und seineDescendenz den Titel: Herzogliche Durchlaucht. Am 12. Juli 1806 trat Bayern dem RheinischenBunde zu und im selben Jahre den Rest des Herzogthums Berg an das GrossherzogthumBerg ab, wofür es die Markgrafschaft Ansbach erhielt. Ferner wurden ihm zugestanden:für die Herrschaft Wiesensteig: die Reichsstadt Nürnberg und die DeutschordenskommendenRohr und Waldstetten, sowie die Souverainetät über die Graf- und Herrschaften Schwarzen-berg, Castell, Speckfeld, Wiesent.heid, Hohenlohe-Schillingsfürst, Sternstein, Oettingen,Neresheim und Edelstetten, und über die Fugger'schen Güter Winterrieden, Buxheim, Than-hansen und die eingeschlossenen reichsritterschaftlichen Güter. Die Gerechtsame der Besitzerobengenannter Graf- und Herrschaften, der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren wurdelaut Königlicher Declaration vom 19. März 1807 geregelt und dieselbe in der DeutschenBundesacte von 1815 als Basis und Norm für deren Verhältnisse von sämmtlichen Bundes-staaten angenommen.
Ein Gesetz vom 20. April 1808 hob die bis dahin bestandene soganannte Edel-mannsfreiheit auf, d. h. ein zuerst erbliches oder persönliches, später rein persönliches,bis dahin verleihbares Privilegium, welches sich auf den Besitz eines adligen Grundeigen-thums stützte und an welchem die Patrimonialgesetzgebung auf sogenannten einschichtigenGütern, das niedere Jagdrecht, eine Art Primogenitur-Erbrecht im Mannesstamme undandere kleine Rechte hingen und unter demsemben Datum auch das Privilegium derSiegelmässigkeit, nämlich die Beglaubigung eines Schriftsstücks durch 2 „Siegelrnässige"(d. h. zur Führung eines Wappens in Folge Adels oder Wappenbriefs Berechtigte), wodurchschriftliche Handlungen die Kraft öffentlicher Urkunden erhielten. Die Constitution wurdedem Königreich unterm 1. Mai 1808 gegeben (cfr. 1818) und durch organisches Decretvom 7. Juli ejd. die Lehnsverhältnisse geregelt.
Unterm 28. .Juli 1808 wurde das sogenannte „organische Edikt über denAdel" erlassen. Dasselbe enthält im I. Titel Bestimmungen, welche den Adel überhaupt,also seine Erlangung und Erwerbung durch Gnadenbriefe, Vererbung und Verlust behandeln.
Kapitel V. desselben verordnet die Errichtung einer Königlich Bayerischen Adels-matrikel, in welche innerhalb sechs Monaten nach Erscheinen des Edikts sich alle imKönigreich befindlichen Adligen, unter Nachweis ihres Adels eintragen lassen müssten,andernfalls nicht weiter als adlig gelten sollten.
Im II. Titel sind nur Vorschriften über die Errichtung von Majoraten gegeben.
Unterm 22. Dezember ejd. wurde eine Declaration des Kapitels V. dieses II. Titelsgegeben und am 6. März 1809 noch eine weitere Erklärung hinsichtlich der Bildung vonFamilien-Majoraten.
Am 11. April 1809 wurde der Termin, bis zu welchem die Immatrikulation derAdelsgeschlechter zu erfolgen habe, auf unbestimmte Zeit- suspendirt, da sich die Arbeitals eine zu umfangreiche erwiesen hatte.
In Folge des am 14. October 1809 abgeschlossenen Wiener Friedens trat Bayernlaut Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 Südtirol (Etschkreis) an das Königreich Italien,unterm 26. Mai ejd. Schweinfurt und Theile des Mainkreises an das GrossherzogthumWürzburg und am 18. Mai ejd. die ehemal. Reichsstädte Buchhorn, Wangen, Ravensburg,Leutkirch, Ulm und Bopfingen mit ihren Pertinentien an das Königreich Württemberg ab,wofür es durch die Markgrafschaft, Bayreuth, die Fürstenthümer Regensburg, Salzburg undBerchtesgaden, das ganze Innviertel und einen Theil des Hausruckviertels entschädigt wurde.
In Folge dessen erfolgte unterm 23. September 1810 die Eintheilung des König-reichs in neun Kreise, nämlich den: Main-, Rezat-, Regen-, Ober-Donau-. Unter-Donau-,Hier-, Isar-, Salzach- und Inn-Kreis, welche später wieder verändert ward.
Unterm 22. Mai 1812 wurde, laut Königlichen Decrets, der 1. Januar 1813 als derletzte Termin zur Eintragung in die Adelsmatrikel festgesetzt, und diese Präclusivfrist laut,Decret vom 15. October 1812 unweigerlich bis zum 1. Juli 1813 verlängert, nach welchem