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Termine das Reichsheroldenamt nicht, weiter ermächtigt sein solle, Anmeldungen zur Im-matrikulation anzunehmen und diejenigen Adligen, welche im Königreich sesshaft wärenund genannten Termin versäumt hatten, so angesehen werden sollten, als hätten sie fürsich und ihre lieben auf den Adel freiwillig Verzicht geleistet.
In Folge dieser kategorischen Bestimmung erfolgte in der That. bis zu gedachtemTermine eine sehr grosse Zahl noch rückständiger Meldungen.
Ein Königliches Decret vom 23. Dezember 1812 schuf ferner eine besondere, untergewissen Bedingungen auch vererbliche, im Allgemeinen indess nur persönliche Klasse desAdels, den sogenannten Ritter-Adel mit Transmissionsbefugniss.
Es wurde bestimmt, dass die sämmtlichen Grade (bis incl. des Rittergrades) desKönigl. Bayerischen MiIitair-Verdienstordens und des Königl. Bayerischen Civil-Verdienstordens (der K. B. Krone) Falls er nicht bereits vorher dem Adel angehörthabe, für den Inhaber derselben, sowie seine Ehefrau den persönlichen Ritterstandmit sich zu bringen habe.
Dieser ritterliche persönliche Adelstand, für welchen eine eigene Matrikel angelegt,wurde, konnte durch den Erwerber, laut einer Erklärung, (nachdem ein Vierteljahr nach derVerleihung die Anmeldung zur Adelsmatrikel vorher gegangen war) auf einen von ihm zu be-zeichnenden ehelichen oder adoptirten Sohn dergestalt übergehen, dass Letzterer nach seinesVaters Tode den einfachen Adelstitel, für den jedoch vorher der Nachweis zur Behaup-tung desselben zu liefern war, erhielt, in dieser Weise immer nach dem Rechte der Erst-geburt, oder bei kinderloser Ehe durch fernere Transmission auf einen Adoptivsohn forterbend.
Dieser sogenannte Transmissions-Adel kam durch die Kgl. Bayerische Verfassungvom 26. Mai 1818 in Wegfall, jedoch verblieb den bis zu diesem Zeitpunkt dazu berechtigtGewesenen das Recht, ihre Transmissionsbefugniss noch ausüben zu dürfen. In Folgedessen ist die Anzahl der Familien des Transmissions-Adels doch verhältnissmässig geringgeblieben. Vielfach sind übrigens vorher schon durch einen der beiden Orden personal-adlige Personen später in den erblichen Adel-, Ritter-, oder Freiherrnstand erhobenworden, auch sind Fälle da, wo schon bei Lebzeiten des Vaters dem Sohne, auf welchender Adel transmittirt war, oder werden sollte, die Erlaubniss sur Führung des Adelsprädi-kats gestattet wurde. Heutigen Tages sind die Immatrikulationen bei der Ritterklasseselten; dem nicht Immatrikulirten steht jedoch das Recht auf das einfache „von" zu.
In Folge des Pariser Friedens vom 30. Mai 1815 und seiner Folgen traten abermalsVeränderungen im Ländergebiet des Königsreichs ein.
Zunächst trat Bayern Tyrol und Vorarlberg an Oesterreich ab und erhielt hierfürdie Fürstenthümer Würzburg und Aschaffenburg, ferner durch Vertrag vom 14. April 1816einen Theil des Departements des Donnersberges und der Saar, Kanton Landau auf demlinken, einige Aemter von F'ulda, Amt Redwitz auf dem rechten, einige DarmstädtischeAemter und einen Theil des Badischen Amts Wertheim auf dem linken Rheinufer und laut,Vertrag mit Hessen vom 30. Juni ejd. einige weitere Aemter.
Unterm 26. Mai 1818 erschien dann die heutige Verfassung und als V. Beilage zuderselben unter demselben Datum ein Königliches Edikt über den Adel, worin dieBestimmungen über Vererbung, Legitimirung und Verleihung des Adels und seiner höherenKlassen festgesetzt sind.
Die Vererblichkeit des bisher transmissionsfähigen, durch Erlangung des Militair- oderCivil-Verdienstordens verliehenen Ritteradels kam hierdurch in Wegfall.
Die Fünf Grade des Adels wurden als: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritterund Adelige mit dem Prädikat „von" bestimmt, (es fiel also die bisher be-standene fünfte, vor dem einfachen Adel kommende Edelnklasse weg).
Endlich wurden über die Rechte des Adels, sowie über den Verlust und Erneuerungdesselben, allgemeine Vorschriften gegeben, sowie unterm 11. September 1825 officielleDirectiven über die Errichtung von Fideikommissen.
Unterm 21. März 1845 wurde der Herzoglichen Linie des Königlichen Hauses dasPrädikat „Königliche Hoheit" verliehen.
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