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2 (1842) E - H
Entstehung
Seite
80
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sen oberstes Haupt Wir Selber seyn, wider Männiglich kniffligst an-nehmen wollen.

Also sind Wir auch entschlossen, wo nicht allen und jeden Or-dens-Rittern, jedoch nach und nach einigen von den Aeltesten, die nichtsonst mit geistlichen Beneliciis schon versehen sind, die luinlftig inUnsern Landen zuerst sich erledigende Prälaturen und Canonicate, zuwelchen sie sich alsdann gebührend zu qualificiren haben, vor allenandern zu verleihen, bis Wir Gelegenheit gefunden, bey diesem Un-serm Orden besondere Comthureyen zu stiften;

Es sollen aber alle diejenige Ritter, welche zu dergleichen Be-neliciis gelangen, von deren Einkommen jährlich etwas Gewisses, zudem Unterhalt des in Unserer hiesigen Residentz von Uns gestiftetenWaysen-Hauses zahlen, auch nach ihrem Tode das Einkommen desso genannten Gnaden-Jahres demselben überlassen.

XXIX.

Wir wollen auch einen jeden Ritter dieses Ordens in Unsern andenselben abgehenden allergnädigsten Befehlen und Schreiben, auchandern Ausfertigungen, aus allen Unsern Cantzleyen den Titul:

Unsers schwartzen Adler-Ordens-Ritter, ertheilen, denen Adli-clien, in Ansehung dieses Ordens, das Prädicat: Edel beylegen, undihnen insgesammt den Platz und den Vorsitz geben lassen, welchendie General-Lieutenants Unserer Armee hergebracht haben. DenenOrdens-Bedienten soll auch der Titul ihrer bey dem Orden habendenCharge aus Unsern Cantzleyen jedesmahl gegeben werden.

XXX.

Solte zwischen denen Ordens - Gliedern, wegen Ehren - Sachenoder das point d'honneur betreffend, Irrung und Streit entstehen, sosollen diejenigen Ritter, so zuerst davon Nachricht bekommen, sichsofort ins Mittel schlagen, und die Sache in der Güte Brüderlich bey-zulegen, allen möglichsten Fleiss anwenden;

Däfern aber solches nicht zu erhalten, so werden solche und der-gleichen Sachen billig zu des Ordens Capitnlarischen Erörterung aus-gestellet, da es denn bey demjenigen, so in versammelten Ordens-Capitul, als einem souverainen Gericht, desshalb gesprochen worden,ohne ferners Einwenden, sein Verbleiben haben, und ein jeder dem-jenigen, was ihm dabei zuerkannt und auferleget worden, schlechter-dings nachkommen muss.

XXXI.

Daferne auch, über alles Verhoffen, einer oder ander von denRittern dieses Ordens sich dergestalt vergessen, und übel verhaltensolle, dass er dem gantzen Orden ein Aergerniss und Schandfleck ge-ben würde; So soll darüber ebenfalls von einem gesammten Ordens-Capitul geurtheilet, dem Verbrecher behörige Straffe zuerkant, und,gestalten Sachen nach, bis zur wiircklichen Abnehmung des Ordensgeschritten, absonderlich aber derjenige in dem Orden nicht geduldet,sondern dessen wieder beraubt werden,

Welcher sich als einen Gottes-Lästerer und Atheisten aufgeführet,Des Criminis Laesae Majestatis schuldig geworden,

In einer Krieges-Begebenheit schändlich durchgangen,

Oder sonst wider Ehre, Pflicht und Gewissen gehandelt.

XXXII.

Gleich wie es einem wohl-eingerichteten Orden nicht allein zurEhre, sondern auch zu dessen Aufnehmen und Besten gereichet, wann