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2 (1842) E - H
Entstehung
Seite
79
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zur Statistik des Adels. 79

einzutragen, das Wapen aber bisset der Ordens-Ceremonien-Meisterin Unsere Ordens-Capelle an behörigem Ort anbellten.

XXIV.

Ein jeder Ritter soll täglich das Ordens - Kreutz an einem Orange-Farben Bande tragen, und wo er dem zuwider handelte, und ohnedas Ordens-Zeichen öffentlich erschiene, vor das erstemald, da sol-ches geschieht, dem von Uns allhie in Königsberg gestiftetem neuenWaysen-Hause 50 Ducaten und das anderemahl 100 Ducaten erlegen,zum dritteninahl aber des Ordens gar verlustig erklährt werden.

XXV.

Alle die, welche in diesen Unsern Orden aufgenommen werden,müssen nicht allein diejenigen Orden, so Sie vorhin schon erhaltenhaben möchten, zuvor ablegen, sondern auch nachgehends dabei kei-nen andern mehr mit annehmen, jedoch, dass die Könige, Churfiir-sten und Fürsten, welchen Wir in diesem Stück Ihren freyen Willenlassen, hierunter nicht mit begriffen;

Wir haben auch den Ritterlichen Johanniter - Orden , so weit der-selbe unter die in Unserer Cliur- und Marek Brandenburg belegeneBalley Sonnenburg gehöret, von dieser Regul ausgenommen;

Und ob zwar also auch diejenige, welche vorhin mit Unserm Or-den de la Generosite begnadigt gewesen, selbigen, wenn Sie in die-sen Unsern grossen Orden treten, ablegen und zurück geben,

So ist doch Unsere Meinung nicht, gedachten Unsern Orden de laGenerosite dadurch gar aufzuheben, sondern gleich wie derselbe viel-mehr denen, so ihn lange gehabt, unter andern auch zur Beförderungin diesen neuen Orden dienen soll, also soll auch niemand den gros-sen Orden bekommen, der nicht vorher, wenigstens eine kurtze Frist,den Orden de la generosite getragen.

XXVI.

Damit Wir auch diejenige von Unseren Vasallen und Unterthanen,welche Wir mit diesem Unserm Orden begnadigen, bey vorfallendenOrdens- und andern Angelegenheiten jederzeit zu Unsern Dienstenbereit und an der Hand haben mögen, so soll keinem von denselbenfrey stehen, von dem Orte seines gewöhnlichen Aufenthalts an einenandern über zwantzig Meilen von demselben abgelegenen Ort zu rei-sen, ohn dass Er zuforderst Uns Nachricht davon gegeben habe.

XXVII.

Keine Ritter dieses Unsers Ordens vom schwartzen Adler, wannsie gleich nicht Unsere Vasallen und Unterthanen seyn, sollen sich ineinigem Kriege, Angriff und Ueberfall, wodurch Wir und UnsereNachkommen an der Krön, von andern befehdet und überzogen wer-den, gebrauchen lassen , und in keine Wege wider Uns und Unser Kö-nigliches Haus die Waffen führen, es wäre denn, dass Ihr Ober- undLandes-Herr selber und Persönlich in solchem Kriege zugegen wäre,auf welchem Fall sie auch den Ordens-Ornat wieder zurück zu ge-ben gehalten seyn.

XXVIII.

Gleich wie Wir auch denjenigen Rittern, welche Wir in diesenUnsern Orden theils bereits angenommen, theils kiinfftig noch anneh-men möchten, alles Gutes, auch Hüllfe und Beystand in ihren billigenAngelegenheiten versprechen und Uns dieser Unserer Mitglieder, des-