Druckschrift 
2 (1842) E - H
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

78

Beiträge

XIX.

Damit aber bei denen Capitularischen Zusammenkünften so wolbey der Procession zur Capelle, als bey dem Sitzen, Votiren, Unter-schreiben, und sonsten der Ordnung halber, zwischen den Ordens-Briidern kein Missverstand und Streit entstehen, sondern vielmehr alleLiebe und Einigkeit unter denselben befordert und erhalten werdenmöge, so soll jedoch, ohne dass dieses sonsten dem einen oder demandern an seinen habenden und vermeinten Befugnissen und Vorrech-ten zum Nachtheil gereichen könne, ein jeder Ritter, bey obgedach-ten Fällen, nach der Zeit seiner Einnehmung in den Orden seinenPlatz nehmen, solche Einnehmung aber von dem Tage angerechnetwerden, da dem neu-angehenden Ritter das Orange-Farbe-Band mitdem Kreutze zugestehet worden;

Doch sind hievon die Könige, Churfiirsten und Fürsten ausge-nommen, und behalten dieselbe die nach ihrem Stande unter ihnenhergebrachte Ordnung.

XX.

Zu beständigen Ordens-Capellen, in welchen die Ritter, im Na-men des Allerhöchsten, jedesmal einzukleiden, und zugleich des Or-dens Gottes-Dienst zu verrichten, haben Wir, sowol in diesem UnsernKönigreich Preussen, als auch in Unserer Chur- und Marek Branden-burg, die in den Residentzien beyder Lande befindliche Schloss-Ca-pellen gewidmet, damit wann, bei einfallenden Capituls-Tagen, WirUns allhie, oder in der Marek Brandenburg befinden, so wol an demeinen als dem andern Ort, die Solennia des Ordens desto bequemlicherund anständiger begangen werden können.

XXI.

Welcliergestalt aber bei solchen Capitnlarischen Versammlungen,sowol die Procession nach der Ordens-Capelle einzurichten, als auch,wie es mit der Einkleidung der neuen Ritter zu halten, und was da-bey zu beobachten, desshalb haben AVir ein gewisses Ceremoniel ver-fassen lassen, dem darunter jedesmahl nachzugehen.

XXII.

AVenn Wir Königlichen, Chur- und Fürstlichen Personen, ohnedass Sie in Unsenn Hof-Lager zugegen seyn, den Orden geben, sowird Ihnen solches durch ein Schreiben, so von dein Souverain un-terschrieben, und von dem Ordens-Cantzler contrasigniret, bekanntgemachet, und lässet entweder solcher König, Churfiirst oder Fürstdurch eine an Uns, als des Ordens Souverain, tlmende Abschiebung,die Insignia des Ordens abholen, oder aber, Wir wollen Ihm dieselbedurch Unsern Ordens-Ceremonien-Meister zusenden, und überlie-fern lassen;

Alle übrige aber, so in den Orden angenommen werden, müssen,zu Empfehlung der Investitur, bey Unsenn Hofe persöhnlich sich be-stellen.

XXIII.

Der neue Ritter soll sofort bei seiner Aufnehmung in den Ordennicht allein seinen von zwey oder mehr Adelichen eydlich-bekräftig-ten Stamm-Baum, sondern auch sein auf einer Kupfernen TaFel mitallen Farben und Zierrathen ausgestrichenes AVapen, samt dessenHelm-Zeichen und Schild - Decke, dem Ordens-Secretario einsenden,und hat derselbe alsdann den Stamm-Baum in sein Ordens-Protocoll