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2 (1842) E - H
Entstehung
Seite
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zur Statistik des Adels.

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Neinlich, es leget ein jeder Ritter einen Unter-Rock an vonMauern Saniinet, und über demselben einen Mantel von Incarnat-ro-thern Sammet, mit Himmelblau-färben Moiir gefüttert, jedoch mitdem Unterschied, dass Unser und des jedesmaligen Cron-PrintzenMantel lange, die Ritter aber an den Ihrigen gantz kurtze Schleppenhaben, und wird solcher Mantel mit langen abhängenden und am lindestarcke Qviiste habenden Schnüren auf der 15rust zusammen gebunden;

Ueber solchen Mantel haben sowol Wir selbst, als die sämtli-che Ritter, die grosse Ordens-Kette, auf beyden Schultern befesti-get; diese Kette ist von der Chilfre Unsers Namens und von Ad-lern , so Honnerkeile in den Klauen halten, wechselsweise an ein-ander gefüget, und hänget an der Mitte selbiger Kette, forn auf derBrust, das obgedachte, gewöhnliche und eigentliche blaue Ordens-Kreutz. Auf der lincken Seite des Mantels, wird ein grosser silber-ner gestickter Stern, so wie er bereits oben im Ilten Articul beschrie-ben, angeheü'tet, und endlich trägt ein Ritter bei dieser Einkleidungeinen schwartzen Sammeten mit einem weissen Feder-Busch ausge-zierten Hut.

XV.

Bei anderwärtigen Solennitäten aber, als Beylagcrn, Kindtanireuund Begräbnissen, so in Unserer Königl. Familie vorgehen, ungleichenwann Wir am ersten Oster-, Piingst- und Weynachts-Tage des Mor-gens, in Begleitung der jedesmal in Unserm Iloflager sich befinden-den Ordens-Glieder zur Kirche gehen, soll über eines jeden Rittersordentlicher Tracht und Kleidung, die grosse Ordens-Kette gehängt,und selbigen Tag getragen werden.

XVI.

Wann aber sonst bei Privat-Trauren oder Reisen die Ritter ge-meine Mäntel, so den Orden bedecken, anlegen, so können Sie zudesselben Anzeige, einen grossen silbernen Stern, so wie er drobenbereits bedeutet, auf solchen Mänteln tragen.

XVII.

Der gantze obbeschriebene Ordens - Ornat, bestehend in dem gül-denen blau - emaillirten Kreutze, der güldenen Kette, dem SammetenOber- und Unter-Kleide, dem Hute mit Federn, und dem Ordens-Degen, welche Wir, nebst dem Statuten-Buche, jedem Ritter, beyseiner Einkleidung gegen seinen Schein abfotgen und liefern lassenwollen, muss bei tödtlichein Hintrit eines jedweden Ritters, innerhalbdrey Monaten nach desselben Absterben, von seinen Erben, gegen Zu-rückgebung solchen Scheins, dieses'Ordens bestelltem Schatz - Meisterwieder eingeliefert werden:

Es stehet aber docli denen Erben des Abgelebten frey, bey derLeichbestattung des verstorbenen Ritters, zu desselben Ehren, das Or-dens-Kreutz und die Kette der Leiche mit vortragen auf einem In-carnat-Farben Sammeten Kissen und nechst dem Sarge bey währen-der Leich - Predigt niederlegen zu lassen.

Wie Wir dann auch

XVIII.

wohl geschehen lassen können, dass ein jeder Ritter, zu Bezeigung,dass Er ein Mitglied dieses Unsers Ordens sey, sein angebohrnes ge-wöhnliches Wapen und Insiegel mit dieses Ordens Kette, und untenanhangendem Kreutze auszieren möge.