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II.
Wie es nicht allein natürlich ist, dass man dasjenige, womit we-nige beehrt werden, demjenigen vorzieht, so vielen wiederfahren kan,
Sondern es auch die Erfahrung gegeben, dass gewisse RitterlicheOrden, durch die grosse Menge derer, so dazu gelanget, in Verach-tung gerathen, und endlich gar verfallen und erloschen,
Also wollen Wir die eigendliche Zahl der Ritter dieses Ordens aufdreissig hiemit gesetzet und beschrencket haben, dergestalt, dass sol-che Zahl ohne gar erhebliche, und zu Unsers Königlichen Hauses unddes Ordens sonderbahren Ehren und Nutzen gereichenden Ursachennicht überschritten werden soll;
Die Söhne aber und Brüder des jedesmahl Regierenden Königs inPreussen, welche des Ordens gebohrne Mitglieder sind, werden untersolche dreissig Ritter nicht gezehlet.
III.
Unser, und derer kiiniftig in Preussen regierenden Könige Prin-tzen haben zwar, wie itzt erwehnet, durch ihre Geburt ein Recht die-ses Ordens Mitglieder zu seyn, zu dessen Bezeugung Ihnen auch, sofort nach ihrer Arikunift auf die Welt das Orange-Farbe-Band, sanuntdem blauen Kreutze, allermassen solches unten beschrieben wird, an-geleget werden soll, die solenne Investitur aber und Einkleidung inden Orden geschiehet erst alsdann, wann Sie zuforderst zu der Coin-inunion des H. Abendmahls zugelassen worden.
IY.
Könige, Churtiirsten und Fürsten, so in diesen Orden treten, sol-len an keine gewisse Zahl der Jahre oder Zurücklegung gebundenseyn, sondern je und zu allen Zeiten, wann es Uns und den kiinffti-gen Ordens-Souverainen beliebet, durch Anlegung des Orange-Far-ben-Bandes und blauen Kreutzes in den Orden genommen werdenkönnen; die völlige Einkleidung aber und Auslieferung der übri-gen Insignien geschiehet mit dergleichen Hohen-Standes-Rittern ebenso wie mit den Printzen Unsers Königlichen Hauses eher nicht, als bisdieselbe zuforderst das Abendmahl des Herrn genossen, und dadurchin die Gemeinschaft der Christlichen Kirchen, welche der Grund die-ses Unsers Ordens billig seyn muss, völlig eingetreten,
Jedoch wollen wir diejenigen Vorrechte, welche Wir in dergleichenund andern Fällen, dem Fürstlichen Stande, vermittelst dieser Statu-ten beygeleget, nur von den Regierenden Fürsten, und denen, soReichs - Fürstlichen Häusern zu vergleichen seyn, verstanden haben.
y.
Die übrige Fürsten aber, auch Grafen, Freyherrn und Adelige,sie seyn Unsere Vasallen und Unterthanen, oder Fremdbe, welche Wir,nach Belindung ihrer Tugend und Meriten mit diesem Unserm Ordenbeehren und begnadigen, müssen, ehe und bevor sie dazu gelassenwerden, das dreissigste Jahr erreichet haben.
VI.
Alle und Jede, so in diesen Unsern Orden aufgenommen werden,sollen aus rechtem aufrichtigem altem adeligem Rittermässigem Ge-schlecht entsprossen und herkommen seyn, Sich auch, ehe Sie nocheinige Ordens-Zeichen bekommen, durch Beybringung und Beweis derauf sie abstammenden acht Ahnen, vier von der Väterlichen und viervon der Mütterlichen Seiten dazu fällig machen.