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schenk ihrer Hand zu adeln. Andere su-chen den Ursprung dieser Gewohnheit innoch entfernteren Zeiten, als vielleicht diefreyen Weiber von Champagne Sklaven eh-lichten, ohne clafs die Freylieit ihrer Kin-der dadurch gefährdet wurde. Aber dasGewohnheitsrecht von Meaux sagt ausdrück-lich : la verge annoblit, le ventre affranchit.Doch gleichviel wie diefs Recht entsprun-gen sey, genug es galt; nicht allein inChampagne, sondern auch in Meaux, Sens,Artois und St. Michel. Der wahre Adelwollte jedoch den Kunkelaclel nie anerken-nen. Es entstand im Jahr i5og unter Lud-wig dem Dreyzehnten ein Procefs darüber;beyde Theile schrieben sich müde, alle ihreSchreibereyen wurden bey Seite gelegt, unddie Sache blieb unentschieden. Jedoch er-kannte ein Arret noch im Jahr iyS5 denSöhnen einer Edelfrau in Champagne und ei-nes unadelichen Vaters, adeliche Rechte zu.
Das -bekannteste Beyspiel eines solchenAdels von mütterlicher Seite, ist die Nach-