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selber erworben oder schon von seinein Vater überkommen hat, wissenwir nicht; einen Teil verkaufte er an Aonrad und Johann von Seins-heim, die ihrerseits denselben im Jahr wieder an die BurggrasenJohann und Albrecht von Würzburg veräußerten;') einen anderenvererbte er mit seinein ganzen übrigen Besitz an seinen Bruder Arast 11.^)Linen weiteren Teil des Schlosses hatten bis dahin auch die Reichs-dienstmannen von Seldeneck behalten, eine Nebenlinie der Küchenmeistervon Nordenberg uud Schultheißen von Rotenburg, die sich nach demkrause benannten;^) doch trat Lupolt von Seldeneck im Jahrsein Anrecht an die Feste ebenfalls den Burggrafen ab.^) Der AnteilKrasts II. an den väterlichen Besitzungen bestand zunächst nur inÖhringen mit den Burgen Neuenstein und Waldenburg,°) ferner inder Burg Schillingsfürst, die er seiner Gemahlin Adelheid von Württem-berg zur R7orgengabe einräumte/) in einem Teil von Gaukänigs-hofen, den er später mit seinein Bruder gegen dessen Anteil an Ait-zingen austauschte/) und anderen uns nicht näher bekannten Güternund Gerechtsamen. Er hat es aber verstanden, die ererbte Herrschaftgewaltig zu erweitern; verdankt er diesen Erfolg großenteils der eigenenArast und Klugheit, fo war er doch auch von der Gunst des Glückesgetragen und am Schlüsse seines Lebens einer der mächtigsten Land-herren in ganz Gstfranken. Einige Güter und Rechte besaßen dieBrüder von Anfang an gemeinsam, so das Steinhaus zu Mergent-heim, das sie im Jahre ^322 dem Deutschorden daselbst verkauften/)ihre Ansprüche an die Burg Nagelsberg und das Dorf Aünzelsau/)sowie das Recht, die den Schwestern zur Rutgift versetzten Herrschafteneinzulösen.")
-) Urk.B. II Nr. 6? 5.
-) Urk.B. II Nr. 6dö. so?.
°) H. Bauer, ZS. Jahresbericht des Historischen Vereins von Mittelsranken.I8S7. S> 6^ ff. Mirteinbergisch Franken VIII 2. ^Söy- S. ZS7 ff. Beschreibung des«vberanits Mergentheim S. q?Hff. (Hartman»).
Zlonumeuta III p. 121.
°) vgl. Urk.B. II Nr. 95.
°) Urk.B. II Nr. SZ.
') Urk.B. II Nr. ;?2.
») Urk.B. II Nr. 5 so.
°) Urk.B. I? Nr. zsz.
-°) vgl. Urk.B. II Nr. 520.