III. Die allgemeinen Verhältnisse des hohenwhischenGeschlechts von der Mitte des 12. bis zur Mittedes 14. Jahrhunderts.
Nachdem wir das Wirken der einzelnen Persönlichkeiten desHanfes Hohenlohe in der Reichsgeschichte sowie ihre sonstigen Tatenund Erlebnisse geschildert haben, soweit es die vielfach nnr Bruchstückebietende Überlieferung zuläßt, soll nun noch zusammengefaßt werden,was wir über ötand und Namen, Familienrecht und Familienleben,über das Verhältnis zu Airche und Reich, über das Gebiet und dieHoheitsrechte von der Glitte des ^2, Jahrhunderts bis zu der deswissen. Uber vieles, das wir fragen, geben uns freilich die erhaltenenPergamenturkunden und Ehroniknotizen keine befriedigende Auskunft;doch ist der uns vorliegende Äoff wenigstens so reich, daß wir die Fülledes Lebens ahnen können, aus der heraus das einzelne uns entgegentritt.
l. Die Familic.
5tand und Name.
Die Hohenlohe gehörten von Anfang an zum hohen Adel, undzwar zu den Edlen oder Freien (nodiles, lideri)/) die man heutzutagemeist Edelfreie, Hochfreie, auch Dynasten zu benennen pflegt. Dieunerläßliche Voraussetzung für die Augehörigkeit zu diesem Äand imUnterschied von den Gemeinfreien war der Besitz einer adelig en Grund-herrschaft; die Edlen waren selbstherrliche Allodialbesitzer, die ihrenfreieigenen Grund und Boden von niemand außer von der Äonne zuLehen trugen. Diese Hochfreien unterschieden sich von den Fürsten,dagegen waren sie eines Standes mit den Grafen, die an ihrer 5pitze
') Urk.B. I Nr, >7 vom Jahr ^32: ^.Idsi'tus äs Hodeiiloeli libsrs eonäi-tioms Iwmo.