niedrigern Salzsteuer der Periode 1814—1818 und derheutigen aufmerksam, welcher Unterschied mehr als einehalbe Million ausmacht, wofern die Resiorff'fchc Angabezuverläßig ist. Das finanzielle Maximum wird bei derAbgabe vom Salze— weil es jedermann unentbehrlich ist— beinahe durch das Maximum der möglichen Vesteurungerreicht — freilich nicht ohne volkswirthschaftliche Nach-theile.
Aus einer Vergleichung der Grundsteuer der Finanz-periode von 1814—1818 und von der letzten Französi-schen, welche beide Perioden in dieser Hinsicht gleich sind,mit der, heutigen, ergiebt sich, daß die Grundsteuer imengeren Sinne des Worts zu jener Zeit unbedeutend ge- ,ringer gewesen sei, als gegenwärtig, indem sie damals mitZusatz-Centimen 2,424,428 Thlr. betrug, während sie heute2,425,579 Thlr. (ohne Hebegebühren) beträgt.
Rechnet man aber die Thür- und Fenstersteuern sammtihren Zusatz-Centimen — 159,670 Thlr. dazu, so erscheintsie nur um den letztern Betrag für die damalige Zeit höher,oder — 2,584,098 Thlr., also um 61,413 Thlr. höher -als gegenwärtig.
Ob die Hebegebühren bei Restorff's Angabe mithinzu gerechnet feien, ist von ihm nicht näher bemerkt.Ist letzteres nicht der Fall, so stellt sich die Sache zu Guwsten der heutigen Grundsteuer in Rheinpreußen noch vor-theilhafter heraus.
Die indirekten Französischen Steuern, namentlich dievereinigten Rechte («lroks reuuis) waren äußerst verhaßt.Die Abgabe vom Salze war so hoch, daß die dürftigenBewohner einiger Ortschaften in der Eiftl zuweilen auf