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Ueber den Achener Schöffenstull] etc.
Ein sehr grosser Tlieil der in unserm Verzeichniss auf-gezählten Orte und Herrschaften gehörte mächtigen undtheilweise reichsunmittelbaren geistlichen Anstalten und wardiesen von den Königen aus ihrem reichen Landbesitz ge-schenkt. Es ist diese Eigenschaft als früheres Königsgut,welche für jene Besitzungen den Zusammenhang mit derAchener Pfalz und deren Gericht begründet hat. Bei einzel-nen Städten kann eine förmliche Bewidmung mit AchenerRecht angenommen oder nachgewiesen werden, bei anderenist anscheinend auch lediglich die frühere Eigenschaft alsKönigliche Villa für die Unterwerfung unter den AchenerOberhof entscheidend. Nicht gering ist ferner in der folgen-den Liste die Zahl der kleinen Gebiete und Herrschaften,welche sich die Reichsunmittelbarkeit erhalten hatten, späterauch theilweise ausserhalb der Kreiseintheilung blieben. Fürsie wird der Zusammenhang mit dem Reiche durch die Be-rufungen nach Achen bewiesen und aufrecht erhalten. Beimanchen Herrschaften, welche verhältnissmässig früh schonnicht mehr selbständig sondern einer Lelms- oder Landes-hoheit unterworfen erscheinen, weist die Zugehörigkeit zuAchen auf ursprüngliche, theilweise auch bezeugte Unmittel-barkeit hin, deren letzter Rest dieser Gerichtsverband ist, soz.B. Argenteau. Ueberhaupt haben die wechselnden Schicksale,welche die meisten nicht reichsunmittelbar gebliebenen Ortein Bezug auf Lehns- oder Landeshoheit erlitten, in der alternZeit die einmal vorhandene Beziehung zum Achener Oberhofzunächst nicht gestört. So hat das aus altem Königsguthervorgegangene Montjoie, mochte es unter Limburg, Falken-burg oder Jülich stehen, gleichmässig zu Achen sein Rechtgeholt; dasselbe that Düren so als Reichsstadt wie als Jiilich-sche Landstadt. Erst im 16. Jahrhundert hat die vollständigentwickelte Landeshoheit die alten Beziehungen durchbrochen,den bisherigen Rechtsgang, vielfach sogar gewaltsam, gestörtund ihren eigenen obersten Gerichten die Berufungen ge-sichert. Da sind denn auch die Appellationen nach Achen,um mit Noppius zu schliessen, »iniuria temporum vergäng-lich worden.«