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1 (1873) Von den Anfängen bis zum Jahre 1400
Entstehung
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272 Topographie Achens in der Mitte des 14. Jahrhunderts.

ständiges Messgewand geschenkt. Auch für andere Spenderoder Wohlthäter, Erzbischöfe, Bischöfe, Pröbste, Priester,Edle und Bürger fanden Jahrgedächtnisse statt.

Aus der nächsten Umgebung Achens werden noch ge-nannt: Lewerke oder die Steinkaul, (1344), Haren, Bernards-berg oder Bernsberg, die Villa Bergh (Berg) zwischen Achenund Herzogenrath (roda ducis), Bardenbach (Bardenberg),Richterchin (Richterich), Mühlenbacli (1290), Hof bei Hor-bach, (die Herren von Mühlenbach oder Mulrepas waren dieersten Besitzer des Schlosses Rimburg, welches die damaligeStrasse vom Rhein nach Mastricht beherrschte und am Endedes dreizehnten Jahrhunderts vom Herzoge Johann von Bra-bant zerstört wurde), Orsbach (1347), Landgraben, Huz ander Huf (1339), Vezzou (Vetschau), Husen, Serchul (Schur-zelt), Seffent, Lemirs, Vals (Paffenbruch), Supulien (terra se-pulum), Juncheit, Holseit, Hauset, (hier heute noch ein HofGeitenberg, Chevremont, genannt), Frankenberg, in dessenNähe die Mühle Scotlenbenent, die Kutzmolen bei Burt-scheid. (Haben Kutzbad und Kutzmolen einer Familie Kutzgehört?)

Von dem grossen Reliquienschatze in der hiesigen Ma-rienkirche war wiederholt die Rede. Erst mit dem Anfangedes vierzehnten Jahrhunderts sind in den Urkunden demVerfasser Ausdrücke begegnet, welche auf die öffentliche Vor-zeigung der Heiligthiimer hinweisen, wie sie'heute noch üb-lich ist. Nach einer im hiesigen Archiv aufbewahrten Perga-menturkunde, die anscheinend dem vierzehnten Jahrhundertangehört, verkauft Henricus Wagemann (im Nekrologiumkommt S. 22 einhenricus genannt Wagemann" vor) zurZeit der Zeigung der Heiligthiimer dem Johann WadeckerSilber. l )

') Die Urkunde enthält 136 Vorladungen wegen verbotenen Ver-kaufs Achener Münzen an auswärtige Münzstätten. Diese zahlreichenVorladungen lassen auf einen lebhaften Verkehr schliessen. Eine an-dere, ebenfalls auf dem hiesigen Archiv aufbewahrte Urkunde aufzusammengenähten Pergamentblättern verzeichnet Geldstrafen, mulctae,und Verbannung mit dem Ausdruck auf hundert Jahre, ad C annos,wie bei der Churgerichtsordnung; einmal zwei Mark wegen Todt-