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2 (1912) Die Stammreihe des Geschlechts von der Teilung der Linien an
Entstehung
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Erstes Kapitel. Stammreihe, in welcher die Teilung der Linien stattfindet.

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Harbkeschen Stige und dem Holz von Böddcnstedt gelegenen Bleckholze zumGenuß des Stiftes Walbeck aufgeben.

17. 3. 1388 verbürgt er sich mit Heinrich und anderen in einemRevers, den die v. Warberge wegen des für 300 M. Brand. Silbers ihnenverpfändeten Schlosses Hötensleben dem Erzbischof ausstellen. Sein Siegelzeigt den Baumstamm.

9. 5. 1388 ist er mit Ludwig v. Sampeleben und anderen Zeuge beimBündnis der Herzöge von Brannschweig mit dem Erzbischof.

16. 5. 1388 ist er Schiedsrichter zur Veranschlagung des Schadens,welcher bei einem Angriff der Herzöge von Brauuschweig gegen den Erz-bischof entstehen könnte.

11. 11. 1388 wird er bei einer Verhandlung der Grafen v. Hoya mitHans unter den Beiständen des Herzogs von Braunschweig genannt.

In demselben Jahre hat er mit seinem Bruder Heinrich nach Pfef-fingers Braunschw.-Lüneb. Historie die Privilegien mit unterschrieben, welchedie Herzöge Bernd und Heinrich von Braunschweig dem eingesessenen Adelerteilten.

6. 6. 1390 ist er Unterhändler bei einem Vertrag zwischen dem Erz-bischof von Magdeburg und Ruprecht v. Werstedt über eiu Darlehen von200 Schock Kreuzgroschen und

24. 6. 1390 Bürge sür den Erzbischof von Magdeburg wegen derHerrschaft Dahme gegenüber den Herren v. d. Dahme.

1. 3. 1391 erhält er mit seinen Brüdern Heinrich und Hans vonEggelingh v. Strobeck 30 M. wegen einer Schuld des Heinrich v. d. Husausgezahlt.

1392 war er mit seinem Bruder Hans dabei, als Herzog Friedrichzu Brauuschweig und Lüneburg dem Kloster Riddagshausen verschiedeneGüter in dem Dorfe Adeuum schenkte, um davon gut Bier für den Kon-vent im Advent und in der Fasten zu brauen.

14. 8. 1393 wird er mit seinen Brüdern Heinrich, Hans undBertram vom Erzbischof belehnt mit Ummendorf nebst dem Hof zu Eils-lebcn und 10 M. jährlicher Gülte aus Sohlen-Beyendorf, von den dortigenBauern zahlbar, für ein Kapital von 400 M, wovon der Erzbischof schon200 M. schuldig ist. Auch sollen sie am Schlosse Bauten ausführendürfen, ebenso am See zu Salschen und an den von Hans v. Harbrode be-gonnenen Deichen, bis auf Höhe von 150 M, die ihnen wiedererstattetwerden müssen. Das Schloß soll dem Erzstist ein offenes Schloß sein,und soll dieser von demselben aus auf eigene Kosten und unter Er-nennung eines eigenen Hauptmanns Krieg führen dürfen. Ginge dasSchloß an die Feinde verloren, so ist der Erzbischof verpflichtet, nicht eherFrieden zu schließen, als bis deu v. V- das Schloß oder die Pfandsumme