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2 (1912) Die Stammreihe des Geschlechts von der Teilung der Linien an
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Die Genealogie des Geschlechts von der Teilung der Linien an.

fangcncn einen Tag setzen und Urlaub geben, nach dessen Ablauf sie sichwieder im Gefängnis stellen sollten. 5. 2. 1511 befiehlt ihm der Erz-bischof, die gefangenen Gebrüder Kurt und Herbord v. Mandelsloh, sowieAsche v. Steiuberg ihrer Verpflichtung, sich zu geftellen, zu entledigen undihnen ihre Habe zurückzuerstatten, widrigenfalls er Mittel und Wege, ihndazu zu zwingen, finden werde und 22. 3. 1511 fordert ihn der Erzbifchofauf, da er seine Mahnung unbeachtet gelassen habe, sich über seine Vor-schläge zu äußern, da er sich sonst au das Schloß Harbke halten werde. Auchschreibt er in demselben Sinne an Ludwigs Vettern, daß sie diesen zurNachgiebigkeit bewegen sollten. 21. 4. 1511 bittet der Bischof den Erz-bifchof, die 3 Gefangenen, deren Gefängnis nunmehr durch des ErzbifchofsBemühungen in die erzbischöflichen Hände gestellt sei, da sie jetzt durch Jobstv. Glediugen und Asche v. Kramm wegen Ludwigs viel zu leiden haben,auch mit dem Notwendigsten nicht versorgt sind, unverzüglich zu ermähnen,ihr Gefängnis zu leisten, um vor den v. Gledingen und v. Kramm Nnhezu finden. 27.4.1511 verlaugt der Erzbifchof, daß die v. Mandelsloh nndder v> Steinberg mit ihren Knechten, da ihr Gefängnis in seine Handgelegt sei, sich zur Ableistung desselben 31. 5. in Osterwieck einsinden, dortihr Gefängnis halten und ohne seine Bewilligung sich nicht entfernen.Brennte der Hof ab, so sollen sie sich auf die Kohlen stellen und ohne Er-laubnis sich nicht wegbegeben. 19. 5. 1511 schreiben Asche v. Kramm nndJobst v. Gledingen au die Gebrüder v. Dagesörde, daß diese die Ge-brüder v. Mandelsloh, die zwar von Ludwig zu Harbke bestrickt, abereigentlich ihre Gefangenen sind, warnen möchten, vorsichtig zu sein und sichnicht unbedachtsam in ein Gefängnis einzulassen. 26. 5. 1511 mahntder Erzbifchof die v. Mandelsloh und den v. Steinberg, ihrem Gelübdegemäß sich für den ihnen erteilten Urlaub zu einem rittermäßigen Ge-fängnis 6. 6. in der Hofstube zu Magdeburg eiuzufinden, uud 2. 6. 1511schreibt er an den Bischof, daß er die ausgebliebenen Gefangenen bis zum4. 6. beurlaubt habe, nnnmehr aber erwarte, daß der Bischof ihnenkeine weiteren Hindernisse zur Erfüllung ihrer Pflicht gegen ihu, den Erz-bifchof, in den Weg legen werde. Dagegen bittet der Bischof jenen, dieGefangenen, seinen 3 Hofdienern, noch 6 oder 8 Tage nach Pfingsten zubeurlauben, da er ihrer driugend bei mehreren Geschäften bedürfe. Weilsie in Osterwieck nicht erschienen sind, so verlangt der Erzbischof nunmehrihre Entsendung nach Schloß Wolmirstedt. Der Bischof entspricht dieserForderung. 4. 6. 1511 bittet Ludwig (er siegelt mit dem einfachenBalkenwappen) um eine eintägige Frist zur Beantwortung der ihm mit-geteilten Schreiben des Bischofs und des Herzogs von Brauuschweig.Auf Ersuchen des Erzbischoss vom 14. 7. 1511 bewilligt der Herzog demLudwig freies Geleit zu den Verhandlungen in seiner Sache mit dem