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tiercu sich ergeben, folgen, erwachsen, entstehen, sich her-leiten, entspringen. Aus A resultiert B — A bewirkt B(„wirkt" B — so BLR. 1113, ebenso Luthers Katechismus,4. Hauptst., 2).
Resümee Zusammenfassung, Überblick, (gedrängte) Übersicht,Schluhbortrag, Schlußbelehrung, Rechtsbelehrung (des«chwurgerichtsvorsitzenden).
Neszindicrunli, Rrszission Anfechtung, (Wieder)aushebung,Vernichtung, Nichtigkeitserklärung, Ungiltigerklärung ^SZ.132^, Umsroszung, Auflösung, „Dahinsallen" 1891,
Rücksall, z. B. der Schenkung MLR. 951^.retnl'lieren wiederherstellen, wiedereinrichteu. Retablissc-mcnt Wiederherstellung, Wiedereinrichtung, Wiederaufbau.Retardnt Versäumnis, Verzug; Rückstand.
Reteut(um>, gietent-Picce, jlieteut-Schedul Absendungsblatt,Merkblatt, Nachiveis(blatt), Fehlblatt, Leg(e)blatt, Lege-bogen sbad.^j, Wahrzettel ^hess.^, Versendungs-Beleg; zu-rückbehaltenes Stück, retenka coxia viäiinata unter - bei
- Rückbehaltung beglaubigter Abschrift, ret. cox. viä. u.R. b. A. gietcntiousrecht (Zu)rück(be)haltungsrecht, Ein-behaltuugsrecht herschafft i. d. Schweiz „Fahrnispfand"
— SZ. 893, 898 u. vor 884^j. rctiniercu zurückbehalten,einbehalten.
Retirade Abort, Abtritt, Austritt, Bedürfnisort, -anstalt, Be-guemlichkeit,Hier!,Dort! sÄ.W.^ Heimlichkeit. Vgl.Pissoir.Rctorsiou Erwiderung, Uurechtsertviderung, (Wieder)vergel-tung; Gegenmaszregel,!Gegenschritt. RetorsionszollGegen-zoll, Kampfzoll! Trutzzoll, Strafzoll.
Retour-, retour Rück-, zurück. Rctonrlnllett Rückfahrkarte,Rückkarke, Hinher-Karte. Rctourbrief unbestellbarer Brief,Rückbrief, zurückgekommener Brief. Nctourrcchnunn Er-satzrechnung ^Wechselrecht^j.retrndicrcn zurückgeben, rückerstatten, zurückstellen sOZ.569^.Retrakt Näherrecht, Einstandsrecht sBLR. 1701 Abtrieb,Vorkaufsrecht,Nachbarrecht; sä.Wörter^: Losuug,Erblosung,Ganerbenrecht, Marklosung, Teillosuug, Gespilderecht, Bei-spruch, Gedinglosuug had.^; Zurückziehung, Rückzug,rctrodatiereu s. antedatiereu. rctrotrahiereu zurück(be)zie-heu. retroveuSeuSo, xsctuin Ss Rückkaufvertrag. Retro-zcssiou Rückabtretung, RückÜbertragung.
hauvtsächlich doch zum Ausdruck zu kommen hat, was der Eutsch eiduugs-wille des Gerichts ist; die dabei allerdings unterstellte Nötigung durch dasGesetz („konnte nicht") wird besser wiedergegeben durch: „dem Begehren nsw.konnte nicht staltgegeben, entsprochen, gewillfahrt werden" n. dgl.Die Partei oder ein Unbeteiligter aber mögen über das Urteil berichten:Das Rechtsmittet hat lleider) keinen Er so lg gehabt.