VI
Diese Neubearbeitung fällt in eine Zeit höchster vater-ländischer Erregung, die auch der Sache der Sprachreinigungaußerordentliche Förderung zu bringen verheißt und offen-bar mit dazu beigetragen hat, die Neuauflegung dieses Werkesjetzt schon nötig zu machen. Gerade deshalb ist bei mög-lichster äußerlicher Zusammendrängung des Drucks der Ver-mehrung des Wörterschatzes diesmal hervorragende Aufmerk-samkeit zugewendet worden, was sich aber aus der jetzigenSeitenzahl des Buches nicht ohne weiteres ersehen läßt.
Möchte unserm um das Sein oder Nichtsein ringendenVolke baldiger entscheidender Sieg mit ruhmvollem, dauern-dem Frieden beschicken sein!
Torgau, im Dezember 1914. Karl Bruns,
Geheimer Justizrat.
Erklärung einiger Abkürzungen.
Unter BGB. (Bürgerliches Gesetzbuch von 1896), ZPO.(Zivilprozeßordnung von 1898/1999), StPO. (Strafprozeß-ordnung von 1377), HGB. (Handelsgesetzbuch von 1897),NG. (Reichsgericht), RB. (Reichsbank) sind die betressendenGesetze und Behörden des Deutschen Reiches zu verstehen.RGZS. und RGStS. — Entscheidungen des deutschenReichsgerichts in Zivil-(Stras-)Sachen, RGes. — DeutschesReichsgesetz, RGBl. Deutsches Reichsgesetzblatt, ALR.— Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794, BLR. —Badisches Landrecht von 1899, OBGB. — ÖsterreichischesBürgerliches Gesetzbuch von 1811, OJ. — OsterreichischeJurisdiktionsnorm von 189S, OZ. — Osterreichische Zivil-prozeßordnung von 189S, SZ. — Schweizerisches Zivil-gesetzbuch von 1997, SO. — Schweizerisches Obligationen-recht von 1911. — Über und sowie sä. W.) s.Vorwort zur 8. Auslage. Ferner bedeutein ssächs.) sächsisch,ssüdd.) süddeutsch, sbayr.) bayrisch, söst.^ österreichisch,auch, seig.j eigentlich, szuw.^ zuweilen. —- SpV. All-gemeiner Deutscher Sprachverein, Z. 96, 317 usw. — Zeit-schrift dieses Vereins, Jahrgang 1996, Spalte 317 usw.