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1478.
1418, April 24.
651. Scliuldheiss und Eath zu Offemburg setzen zwischen dem Grafen Heinrich zu
Furstemberg als Kläger und Adam Stoll als Beklagten, die heute (statt des Grafensein Anwalt) vor ihnen erschienen, einen weitern Gerichtstag vor sich zu Offemburgan „bitz vff samstag nechstkompt nach st. Bonifacien tag." Weil Stoll angezeigt hat,„sin furbringen zu thun mit ettlichen dem obgenanten, ihrem gnedigen herren mitgelubt vnd eiden verwant", so soll der letztere dieselben für diesen Fall ihres Eidesentbinden. Will ein Theil den Termin früher angesetzt haben, so soll er dies demandern zuvor verkünden. Beide Theile erhalten nach ihrem Verlangen diesen Abschiedschriftlich *).
Geben vff frytag nechst nach st. Jergen tag 147S.
Das Siegel der Stadt Offenburg (grün, im Siegelfeld 2 durch einen Spitzbogen verbundene, mit je 3Zinnen gekrönte Thürme mit je 1 Thor und 1 Fenster; Umschrift abgeschliffen).
Perg. Or. Donaueschingen. B.
1) 1478, Sept. 7. citirt Kaiser Friedrich den edlen, seinen und des Eeichs lieben, getreuen HeinrichGrafen zu Furstemberg, persönlich oder durch seinen vollmächtigen Anwalt vor ihm oder dem, dem er (derKaiser) das an seiner Statt übertrage, am 25. Tag nach Ueberreichung dieses Briefs gegen die Beschwerdedes Adam Stoll sich zu vertheidigen, der wegen eines vom Gerichte zu Offemburg wider ihn und für GrafenHeinrich gefällten Urtheils an ihn, den Kaiser, appellirt habe. Geben zu Gretz am sibennden tag des monatsSeptembris 1478. Das aufgedrückt gewesene kaiserliche Siegel fehlt. Pap. Or. Donaueschingen. B.
1418, Mai 5.
652. Graf Johanns von Sultz, Hofrichter etc., sitzt auf dem Hofe zu Rotwil zu Ge-
richt an der offenen freien kaiserlichen Straße. Vor ihm thut des wohlgebornen GrafenCvnrats, Grafen zu Furstemberg und Landgrafen im Bar, vollmächtiger ProcuratorMelchior Boclmer, ein Unterschreiber des Hofgerichts, die dritte Klage zu den strengenund festen Herrn, Cünrat von Schellemberg, Ritter, und Burckhart von Schellemberg,Gebrüdern. Darauf wird ein offner, besiegelter Brief des durchleuchtigen, hochgebornenFürsten und Herrn, Herrn Sigmunden, Herzogs zu Oesterreich etc., an das Hofgerichtverlesen, in welchem derselbe fordert, Grafen Cünraten, Grafen zu Furstemberg gegen dievon Schellemberg „zu wysen innhalt siner gnaden fryhait sag", da jene seine Dienerseien. Darauf läßt Boclmer reden: er hoffe nicht, dass die Sache „gewyst" werde,denn die von Schellemberg thäten etlichen Leuten des Grafen Beistand; sollte sie aber„gewyst" werden, so solle es geschehen nach des Hofgerichts Recht und Herkommen
HS