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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
Entstehung
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(c. 14001500.)

1. Weisthum der Stadt Wolf ach.

1. Wenn ein Herr von Wolfach stirbt, so ist es altes Herkommen, dass seinNachfolger zuerst der Stadt schwört sie bei ihren Rechten und Freiheiten zu lassen,zu schützen und zu schirmen. 2. Darnach schwört ihm die Stadt nach Ausweis deralten Briefe. 3. Es ist Herkommen, dass der Herr einen Schultheißen mit Wissenund Willen des Stadtrathes setzen soll, welcher dem Herrn und der Stadt Treue,Wahrheit und Gerechtigkeit zu schwören hat. 4. Schultheiß und Rath haben dieSchlüssel der Stadt zu versorgen. 5. Es ist Herkommen: wenn ein Zwölfer abgehtoder stirbt, so wählen die übrigen Zwölfer zwei Männer aus der Gemeinde, von diesenwählt der Herr einen, der in das Gericht den Zwölfer-Eid schwört, dem Herren undder Stadt alle ihre Rechte und Freiheiten und Herkommen treu zu handhaben, Rechtzu sprechen nach Klage und Antwort, niemanden zu Liebe noch zu Leide, und heim-lichen Rath lebenslänglich zu verschweigen. 6. Es ist herkömmlich, dass die Pflegerder Bürger jährlich um den 20. Tag Rechnung ablegen; darauf wählt der Rath zweiandere, welche dem Schultheißen geloben, dem Herrn und der Stadt das beste zuthun. 7. Es ist herkömmlich, wenn die Stadt Knechte braucht, dass der Schultheißim Rathe sitzt und umfragt, wen man wählen wolle; wer die meisten Stimmen er-hält, den läßt der Schultheiß vor den Rath kommen und beeidigt ihn zu seinemDienste für den Herrn und die Stadt. 8. Es ist herkömmlich, dass der Herr jährlichzwei offene Gerichte haben mag, wann er will, um Unfug zu bestrafen. Der Schult-heiß fragt dann den Rath, ob er nichts wisse, was dem Herrn oder der Stadt ge-bessert werden solle. Wer von einem Zwölferbeseit" wird, gilt für überwiesen, undmuss nach Erkenntniß des Gerichtes bessern. Darnach fragt der Schultheiß die ge-schwornen Knechte der Stadt; wer von einem derselben angezeigt wird, ist auch über-wiesen. Darnach fragt er die Wirthe, arme und reiche, und wer von zweien ange-zeigt wird, gilt für überwiesen. Wer nach seiner Ueberweisung einen Frevel begeht,der soll dem Herrn 3 & und 1 Hälbling für den Beutel bessern und der Stadt 3 ßTübinger oder für 3 Tübinger 2 3\ Währschaft. Von Tier Besserung unter 3 Pfundenin. l