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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1468.

und der Stadt Villingen sind nur die beiden ersten erhalten (grün in ungefärbter Schüssel; Halwil: im Schildohne Helm 2 gegeneinander gekehrte Flüge; .. Ujorring. ad. balroil. ritt..; Staufen wie oben).

Perg. Or. Donaueschingen.

1) Südlich von Dürrheim lautet ein Flurname noch heute: Im See.

1468, Febr. 23.

545. Notar Nicolaus Renner von Wolfach, Diacon, nimmt auf Bitten Conrat Kelb-

lins, Bürgermeisters, und Claus Gattrers, beider des Gerichts zu Haselach, der Anwältedes wohlgebornen Grafen Heinrich zu Fürstemberg, und seiner Stadt Haselach imKintzigertale ein Notariatsinstrument über folgende Aussage des erbern, bescheidenenMartin Siuerlin von Harmerspach, jetzt sesshaft zu Berckhopten, auf, welche GrafenHeinrich, die Stadt Haslach und den festen Jeorgen von Schowenburg, den altern,berührt, und deren erstere zwei „in recht zu gebrachen" bedürftig sind. Siuerlinsagt vor dem Notar und den Zeugen, den ehrsamen, bescheidenen Johannsen Murer,des würdigen Herrn Sigmund, Abtes des Gotteshauses zu Gengembach „gehüldten kämrer",Peter Himmel, Michel Arnspach und Heinrich Horchen, allen dreien Bürgern zu Gengem-bach, in dieser Stadt hinsichtlich der Hinterlassenschaft der verstorbenen Frau Su-sanna Röderin, Wittwe des festen Fridrich von Büchhorn, bei seinem der StadtGengembach geschwornen Eide aus: er sei zur Zeit vorgenannten Erbfalls ein ge-schworner Bürger zu Gengembach und theilweise bei dem Rechtshandel über den-selben gewesen und habe hiebei gehört und gesehen, dass nach dem Tode der Röde-rin ihre Freunde und Erben zu Haselach um ihre Verlassenschaft Recht begehrten,„frontend ouch das mit des gerichtz stab daselbs" und dass hierin mancher Gerichts-tag gehalten worden; auch Junker Jeorg von Schöwemburg sei hiebei erschienen,habe jedoch erklärt, „die von Haselach sollend im nit darüber (über genanntes Erbe)richten, und er wolle sin gut nit alda vor inen verrech tigen." Zu andern Tagendarnach hätten die von Haselach denen, die das begehrten, „recht gen" lassen; dabeihabe Junker Jeorg Röder sei., der Erblasserin Vetter, das Erbe angesprochen; ganzkurze Zeit darauf aber sei Frau Agnes Röderin, der Susanna leibliche Schwester, mitihrem Manne Rülman Pfiffer und dem vorgenannten Junker Jergen erschienen, letztererhabe Agnes als nächste Erbin vor Gericht anerkannt, „dero er aber in leben nit ge-wisst hette" , habe seine Ansprüche fallen lassen und jener geholfen, das gesammteErbe, liegendes und fahrendes, anzusprechen. „Vflf solliche anvertigung" aber habeJungfrau Ennelin von Ramstein die fahrende Habe als ihr „vergiftet" beansprucht,

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