1468.
393
der letztere sesshaft. Ueber Lehensachen soll vor dem Lehengericht, über geistlichevor dem geistlichen, über Hochgerichtsachen vor dem Hohengericht geurtbeilt werden.2. Bisher seien fürstenbergische Eigenleute von den Villingern als Bürger aufgenommenworden; dieß soll nicht mehr geschehen und Fürstenberg soll 5 Jahre lang das Rechtzustehen solche zurückzufordern. 3. Die Villinger sollen von ihrem bei einem Fürsten-berger stehenden Vieh den Fall beziehen und umgekehrt. 4. Wenn jemand um Gütergestraft wird, sollen die auf diesen Gütern haftenden Gefälle und Zinsen dennochentrichtet werden. 5. Im Krieg oder sonst von einer Partei in das Gebiet der anderngeflüchtete oder aufbewahrte Sachen sollen wieder ausgefolgt werden. 6. Falls Öster-reich oder ein anderer Nachbar eine Münzänderung vornimmt, sollen sich die beidenParteien durch zusammentretende Räthe über die Annahme der neuen Münze vereinen.7. Die vom fürstembergischen Landgericht Geächteten sollen in Villingen auf offenemfreien Markt verkündet werden. 8. „Vbeltettige vnd verlumpte lüte" sollen, wo esLeben und Blut berührt, von beiden Parteien „an den enden, do sich das yedemteil zu tünde gepürt", gerichtet werden; „was aber sust clagte oder einich verschul-digung furbrocht wirde, die sond an den enden, daby w T önent sind, des ersten gerecht-vertiget werden;" Hochgerichtfälle gehören vor das Hochgericht. 9. Was eine Parteigegen ihre Feinde, die im Zwing und Bann der andern Partei verweilen, vornimmt,soll die andere Partei so freundlich aufnehmen, wie sie wollte, „diese parthye gegenim in einem solichen ouch tun solte." 10. Hat eine Partei Forderungen gegen dieandere, so soll sie einen Gemeinmann von der Herrschaft Oesterreich nehmen unddie Sache durch ihn nebst zwei Zusätzen austragen lassen. 11. Die Herren vonFürstenberg erlauben aus gutem Willen denen von Villingen „hessen, hetzen, bessen,ouch vögeln, wolf, hasen vnd fuchs vöhen oder schiessen, doch sond sie kein rephunnoch wachtein mit hürden, stricken oder garnen, deßglich kein hirtz noch ander hoch-gewild nit vöhen noch dempen." Diese Erlaubniß erstreckt sich auf folgenden Bezirk:„von der Kürnach gon Pfaffenwiler vnd von Pfaffenwiler gon Vberach, von Vberachgon Kilchdorf, von Kilchdorf vnder dem Ryne hinvf gon Marppach vnd dasselb talvf in den Gigenhals vnd do dannen an den Turhemersee') vnd von dem see gonMülhusen vnd von Mulhusen hinder sich gon Rötwil, so witte die grafschaft rechte,den kreiß herumb in Neckersfürt, Sünchingen, zum Heidnischen steyn vntz widerumbin die Kürnach."
Geben vf donstag nehst nach der hl. drieg Künig tag 1468.
Von den Siegeln der beiden Schiedleute, der Grafen Heinrich, Cünradt und Egen von FürstenbergIII. 50
£BBH
=m1p
»TUM?
1K
"-,■-.;■■■■■■
Wm
WwmM
mMSSm
"-.''■ ',"';■■•'
i ■ < .
I:' ■ . .. ,
P' MM m\: m i 1
WSSt
tmSmWmmm
i *
J§Ö8£