Druckschrift 
3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
Entstehung
Seite
236
Einzelbild herunterladen
 

V

mxSm

1

SS

SSs

236

1441.

Schiedsleute der Grafen von Fürstenberg, und Bilgri von Hödorf zu Küssenberg undWalther von Münchwiler, Schiedsleute der von Blümenberg, vergleichen die GrafenEgen und Hansen von Fürstenberg mit den Kindern Cünrats von Blümenberg sei.,Cünrat, Hans, genannt Igel, und Frene Blümenberg wegen der Streitigkeiten umRietberingen das Dorf, besonders auch den Kelnhof daselbst, welches die von Blümen-berg als Erben ihres Vaters beanspruchen, die Grafen von Fürstenberg aber inne-haben und mit Recht zu besitzen meinen. Es wird bestimmt: 1. die Geschwistervon Blümberg verzichten gegen die Grafen von Fürstenberg auf das Dorf Rietberingen(der Vermächtnissbrief, den seiner Zeit ihr Vater vor dem Landgericht zu Stülingendarüber aufgerichtet, soll kraftlos sein) und auf die Pfandschaft an dem Kelnhof zuBeringen,als derselb hoff ain pfand ist von dem abt vnd dem gotzhusz vsz derRichenow; vnd als aber derselb pfantschafftbrieff ouch ainen hofi zu Tünoweschingeninnhaltet, an demselben hoff dem egenanten Cünraten Blümberg vnd sinen geswüster-giten ir reht, ob inen ützit davon vffersten vnd werden möhte, ouch behalten sinsol, vngeirt vnd vngesumbt der herren von Fürstenberg, ir erben vnd nachkornen".2. Die Grafen haben dagegen den Geschwistern von Blümberg und ihren Erben jähr-lich auf Martini oder in der Octave darnach nach Ewentingen in das Dorf oder eineMeile rings um Beringen, wohin die von Blümberg oder ihre Erben wollen, 13 MalterVesen Schaffhauser Maß zu liefern; für diese Rente soll der Kelnhof zu Beringenein Unterpfand sein; ausserdem haben die Grafen hiefür sechs gute Leistungsbürgen,drei Edle und dreierbern mannen" zu stellen, worüber ein besonderer Brief er-richtet werden soll. 3. Die Grafen sollen die Geschwister von Blümberg wegen einerSchuld von 100 & Heller Costentzer Währung bei Cünrat Schüchtzer oder dessenErben ledigen. 4. Sowohl die Bürgschaftsbriefe als die Abtragung der Schuld inCostentz müssen a dato bis zum nächsten St. Georgentag vollzogen sein. 5. AlleStreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen mit disem Spruch abgethan sein; beineuen Zwisten über diesen Vergleich aber soll jeder Theil verpflichtet sein, sich ohneSelbsthilfe auf die fünf Schiedsrichter zu beziehen.

Geben (in duplo) vff den neusten donrstag vor dem suntag Reminiscere in derVasten 1441.

Von den Siegeln der fünf Aussteller sind die von Melchior von Blurnnegg (im halb rechts geleimtenSchilde 3 Querbalken, in den Zwischenräumen Feh; auf dem Spangenhelme mit wehenden, ausgeschnittenenDecken Bischofsmütze, deren 2 Spitzen federbuschartig auslaufen; die von Schild und Kleinod unterbrochene

Umschrift: .........umnc . . rittcr.), Wilhelm Im Thurn (abgeschliffen) und Walther von Münchwiler (halb r.

gelehnter Schild durch einen Pfahl gespalten; auf dem Helme mit wehenden, ausgeschnittenen Decken 2 Jagd-hörner; £. nmltljcr. uon. mundnml ..), sämmliche in Holzkapseln, erhalten.

Perer. Or. Donaueschinsren.