1438.
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1438, Sept. 9.
279- Heinrich Reckenbach schreibt an Burgermeister, Rath und ganze Gemeinde zu
Rotweil, dass er ihrer Ladung vor ihr Landgericht nicht Folge leiste, weil sie nichtzugleich Sächer und Richter sein können, und schlägt zu Compromissarien die GrafenLudwig und Ulrich von Würtemberg mit ihren Räthen, oder wenn diese nicht genehmwären, den Grafen Heinrich von Fürstenberg und seine Räthe, sowie verschiedeneandere vor.
Geben vf zistag näst nach Vnser frowen tag Nattifitatis anno etc. 1438 iar ').
Nach dem Pap. Orig. in Ludwigsburg (Akten des Reichshofgerichts Rottweil) mitgetheilt von Hof-rath Dr. Staudenmeyer.
1) Auf diesem Schreiben steht das Concept des Antwortschreibens vom Burgermeister und Rath zuRotweil, geben an zinstag nach des hailigen Crutzstag Exaltationis (Sept. 16). anno etc. 38., worin sie demH. Reckenbach erklären, dass in Rotweil kein Landgericht, sondern ein kaiserliches Hofgericht sich befinde,welches von Rittern und den von der Stadt von des Reichs wegen dazu gesetzten Urtheilsprechern gebildetwerde, ihm seine „stolze geschrift" verweisen, jedoch ihm sicheres Geleit zu und von ihnen wieder bis anseine Gewahrsame zusagen.
1438, Nov. 8.
(Coristanz).
280. Wilhelm Stetter, Burger zu Costentz und jetzt „fürweser" des weltlichen Ge-
richts daselbst auf Befehl seines Herrn, des Bischofs Heinrich zu Costentz, beurkundet,dass vor ihm erschien die bescheiden Thorathea Werntzin, Hansen Werntzen sei. ehe-liche Witwe, Bürgerin zu Costentz, mit dem ehrbaren Virich Keller, den ein Rath zuCostentz ihr, auch Virich, Verenen und Adelhait, ihren ehelichen Kindern, als Vogtsetzte, und dass die erstere, da Graf Hainrich von Fürstenberg ihrer Forderung Ge-nüge gethan habe, auf alle Ansprüche verzichtete, welche sie für sich und ihre Kinderauf die zwei Höfe zu Gisingen x ), genannt die Widern und der Kolnhof, erhoben hatte.Geben an sampstag vor st. Martins tag 1438.
Das Siegel des Gerichtes fehlt.Perg. Or. Donaueschingen.
1) Gislingen hat die Urkunde, was jedoch als Schreibfehler zu betrachten ist, da sich die beiden ge-nannten Höfe in Geisingen, B.A. Donaueschingen, nachweisen lassen.
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