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6. Herr Cunrat von Lupfen klagt gegen die Grafen Hainrich und Egen, derenMutter und die ihrigen, dass sie ihn zu Talhain um c. 500 fl. geschädigt hätten.Auf Erkenntniss des Gerichtes beschwören die Angeklagten ihre Unschuld, „damitvns benüget hat."
7. Die beiden von Lupfen klagen gegen die von Fürstenberg, dass sie sie „aberbezogen" hätten zu Talhain, zu Tainingen und zu Sunthusen und ihnen ihren Galgendaselbst niedergehauen und sie geschädigt um c. 500 fl. Graf Hainrich von Fürsten-berg antwortet, die von Rötwil und von Vilingen hätten dieß bereits gänzlich „be-richt". Der Richtungsbrief wird verlesen. Erkenntniss: da sie meinen, dass derRichtung noch nicht genug geschehen, sollen beide Parteien auf Grafen Hannsen vonLupfen, oder wenn dieser nicht kommen wolle, auf den Rath zu Rötwil oder zuVilingen kommen.
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8. Die von Lupfen klagen gegen Vlin Pfister, den Schultheissen zu Gisingen,dass er Brunen von Lupfens Weib gewaltsam und widerrechtlich 28 # Haller und 3Malter Korn genommen, und gegen Hainrich Metzger und Hennin Peter von Gisingenum 9 U Haller, die dieselben Brunen von Lupfen schuldig wären. Die letztere Sachewird mit beider Theile Wissen und Willen gen Gisingen zu dem Rechten gewiesen.In der ersteren wird erkannt: „wa der schulthaiß das recht tut für die 28 U haller,als er das gebotten haut, das er denn der ansprach embrosten sige, dann das er die3 malter korns entschlahen sol; dem selben rechten er och genüg hat getan, damitvns benügt."
9. Die von Lupfen klagen von Hainrichs und Eberlins von Blümberg wegen,die sie vor Zeiten „versetzt" 3 ) und dadurch zu großem Schaden gebracht hätten, undlassen einen darauf bezüglichen Schadlosbrief verlesen; „derselben von Blümbergguter sich aber die von Fürstenberg vnderzögen hetten" ; gegen diese klagen sie da-her auf Schadenersatz. Nachdem Graf Hainrich von Fürstenberg den ihm vom Gerichtauferlegten Eid, dass er und sein Vater sei. diese Güter länger, denn Landsrecht sei,unangesprochen in Händen gehabt, geschworen hat, wird erkannt, dass er der An-sprache entladen sei und dem Rechten genug gethan habe.
10. Die von Lupfen klagen gegen die von Fürstenberg auf Ersetzung von 50 $Haller von „fraflinen" zu Sunthusen dem Dorf. Erkenntniss: das soll zu Vilingen vordem Rath ausgetragen werden.
11. Wegen der Ansprüche, so der Hütelman von seines Weibes wegen gegenBrunen von Lupfen erhob, wird dem Kläger ein besonderer Brief zuerkannt und ge-geben; ebenso erhalten dieEschinger wegen ihrer Ansprüche einen besondern Spruch-brief.
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