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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1413.

erkannt, dass die von Lupfen Guthen Reckenbächinen bei ihrem Theile der Güternach Ausweis des hinter den Blumen von Eugen zu gemeinen Händen gelegten Briefsbelassen und ihr die ausstehenden Nutzungen, seit sie 12 Jahre alt gewesen ist,herausgeben sollen. Betreffs der zweiten Forderung wird denen von Lupfen aufer-legt ihre obige Aussage zubeschwören, was dieselben thun und womit sie dem Rechtengenügen. Auf die nun erhobene Klage der von Lupfen gegen Guthen Reckenbächinenwegen 12jährigen widerrechtlichen Genusses der 12 Malter Gelts wird erkannt, dassdie Beklagte 8 widerrechtlich genommene Malter den von Lupfen „bekeren" soll.

3. Wegen des Zuspruchs, den Vili Pfister der Schultheiss von Gisingen gegendie von Lupfen hat wegen eines „pfärids", sollen ihm die von Lupfen geben 8 8>Hall er.

4. Brun von Lupfen klagt gegen die Grafen Hainrich und Egen von Fürsten-berg , gegen deren Mutter und gegen den von Gisingen, dass sie ihm seinen Leib-eigenen Hutelman mit Gewalt entführt hätten, wodurch ihm ein Schaden von c. 400 fl.erwachsen sei. Graf Hainrich antwortet, sie hätten den Hutelman nicht entwehrt,sondern zu Burger empfangen, auch habe derselbe nur genöthigt und gedrängt be-schworen, dass er Bruns eigen wäre, denn er gehöre an Vnser lieben fröwen. „Dar-uff habent wir vns ainhelleclich erkennt: mag Brun von Lupfen sweren ainen aydliplich zu gott vnd den hailigen, daz er den Hutelman bifanget hab als ainer sinenaigenman fluhtsaim ze versweren vngeuarlich, daz er denn billich sin sye, vnd soldenn darnach by der tading, die zu Engen besehenen ist, beliben, also das sy (dieGrafen von Fürstenberg) im ainen andern an sin statt geben sond. Des sich diezwen höptlüt, grauf Eberhart von Neuenbürg vnd Hainrich von Randegg, rittere, vndHans von Lupfen erkennend gnüg ze sind." Was Hütelmans Gut betreffe, so seiendie von Fürstenberg keinen Schadenersatz schuldig.

5. Die von Fürstenberg klagen gegen die von Lupfen und besonders Brunwegen seines Weibs um 24 # Haller und um 20 fl. von des Waygers wegen undwegen des Schultheissen von Gisingen um 15 £ Haller, um 3 Weinfässer und um 35Schilling Haller, um die derselbe ihrem Vater sei. Brot und Haber gegeben habe,ferner wegen des Grütters, eines ihnen gehörigen armen Knechtes zu Tainingen, dendie von Lupfen au sich gezogen, und wegen des Brülingers, eines armen Knechts zuTalhain, der ihnen lange Zeit gedient und den die von Lupfen gezwungen ihnen zuschwören. Da die von Lupfen alles leugnen, wird erkannt, dass dieselben „ir rechtdafür wol tun mugend, vnd sollend ouch das tun vor gräf Eberharten von Neuenbürg."Der arme Knecht zu Talhain „sol sich vmb die fräfli desselben gerichts richten vn-geuarlich vnd daruff von der andern ansprach ledig sin öngeuerde."

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