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1413, April 15. Mengen.
83. Zweiter Spruchbrief in den Streitigkeiten zwischen Fürstenberg und Lupfen.
Die obengenannten Schiedsleute und Zusätze, ausgenommen Hans von Stadion,der an diesem Tage nicht kommen „mocht", entscheiden zwischen den obengenanntenParteien *) mit dem Rechten weiter.
1. Herr Cünrat und Brun von Lupfen klagen mit ihrem Fürsprechen gegendie Grafen Hainrich und Egen von Fürstenberg wegen der drei Thäler Vrach, Schonowund Lynach und wegen der darüber weisenden Erb - und anderen Briefe, die HerrHans von Hornberg sei. , dessen Erben sie zu sein meinten, hinterlassen hat, aufHerausgabe der Briefe und Einsetzung in die Güter. Die von Fürstenberg antwortenmit ihrem Fürsprechen, sie hätten mit Hans von Hornberg sei. nach Ausweis einesversiegelten Briefs, der verlesen wird 2 ), ein gütliches Uebereinkommen getroffen, undGraf Hainrich beschwört, dass dieser Brief von Hans von Hornberg bei dessen Leb-zeiten gegeben sei. Die Richter erkennen, dass die von Fürstenberg denen vonLupfen in dieser Sache nicht verbunden seien, „vsgenommen Hennis Bürklis von Wiß-negg brief, den die von Lupfen zu dem rechten entlehend habend, den mugent dievon Lupfen wider antwürten. Dasselb recht ouch grauf Hainrich von Fürstenbergfür sich vnd sinen bruder grauf Egen obgenant getan hat, als im ertailt ward, vnddamit vns benügt." Die anderen, die obigen Thäler nicht berührenden Briefe, welchedie von Fürstenberg von Hans von Hornberg haben, sollen sie legen hinter den altenStähellin von Vilingen, „den von Lupfen vnd der erben zu gemainen handen vnd zuiren rechten."
2. Der Schultheiss von Gisingen klagt mit seinem Fürsprechen gegen die beidenvon Lupfen, dass dieselben Guthen Reckenbächinen eines Theils des Hofes zu Asp,den dieselbe von ihrer Mutter sei. geerbt, wie ein besiegelter Brief besagt, der ver-lesen wird, entwehrt haben; ferner schuldeten dieselben der genannten Reckenbächinen120 & Häller „von tading von irs vätterliehen erbs wegen" oder dafür jährlich 12Malter Gelts, wofür sich der Schultheiss auf drei bezog, nämlich Oswalt von Wilden-stain, Hainrich von Reckenbach und Cläwin Marschalk. Die von Lupfen antwortenmit ihrem Fürsprechen auf das erste: derselbe Brief sei schon gar ein alter Brief,bei 35 Jahren alt, auch hätten sie Guthen Reckenbächinen lange Zeit in ihren Kostengehabt, so dass dieselbe die verlangten Nutzungen wohl abgenossen hätte; was diezweite Forderung betreffe, so hätten sich schon viele „tading" zwischen ihnen ver-laufen, von denen jedoch noch keine zum Austrag gekommen wäre. Darauf wird
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