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wingen das Pfandrecht an Kürnburg mit dazu gehörigen Güten, Zinsen und Nutzengehabt und auf Agnes von Luphen vererbt, der letzteren dieses Besitzthum seit langerZeit wider Recht entzogen haben, und fordert Rückgabe und c. 600 fl. für entzogeneNutzungen. Die Grafen geben das Pfandrecht zu, leugnen aber eidlich, dass sie derFrau von Luphen böswillig die Pfandnutzung entzogen. Es wird erkannt, dass siederselben die Pfandnutzung herausgeben von Ersatz des entgangenen Nutzens aberfrei sein sollen.
8. Auf die Klage Bruns von Luphen, dass ihm fürstenbergische Knechte vorder Nüwenstät und ab dem Wald zu Tayingen 12 Ochsen und 2 Rosse im Werth von200 fi. geraubt, schwören die Grafen, dass die Genannten damals ihre Knechte nichtgewesen und aus ihrem Schloss den Raub nicht vollbracht, wesshalb sie der Klageledig gesprochen werden.
9. Die Grafen klagen gegen die Herrn von Luphen des Zolles wegen zu Tal-haim und Tayingen unter Luphen, der als in ihrer Grafschaft gelegen ihnen gehöre,während sich die von Luphen denselben anmaßen und „meren". Die Herrn von Luphenlegen dagegen einen Brief vor, wie dieser „wcglon" an sie gekommen, und behaupten,sie hätten ihn wegen gesteigerter Wegbaukosten ebenfalls steigern dürfen und nichtmehr gesteigert, als die Urkunde erlaube. Nachdem sie dieß beschworen, wird derAnspruch der Grafen abgewiesen.
10. Ueber die Art der Schadensliquidation der Forderungen, welche zum Ersatzoben erkannt worden, bestimmt die Mehrzahl der Schiedsrichter, dass die Parteienund wer der ihrigen Wappengenoss ist, seinen Schaden (ausgenommen Brand, der miteinem andern unbetheiligten Wappengenossen bewiesen werden muss) durch seinen Eid,die beschädigten Armenleute aber selbdritt, mit zwei Unbetheiligten, beschwörenkönnen, nachdem die Betreffenden vorher ihren Schaden Stück für Stück aufgezähltund erläutert haben.
11. Bezüglich einiger anderer (ungenannter) Punkte, über die ebenfalls ent-schieden worden, ist ein anderer Brief ausgestellt worden, „wan es alles in ainembrief nit begriffen mocht werden".
Geben zu. Mengen vf dem hl. Palmabend 1413.
Die Siegel Grafen Eberharts zu Nellemburg (im Schild ohne Helm 3 Hirschstangen über einander; f S'.
EB' .......NELLENB V ..), Hainrichs von Eandegg (fehlt), Lienharts von Jungingen (fehlt) und Frischhanßen
von Bödmen (im Siegelfelde ein Bing, darin Schild ohne Helm mit aufgerichtetem Bock; Umschrift theils ab-geschliffen, theils weggebrochen).
Perg. Or. Donaueschingen.
1) Derselbe scheint nicht erhalten.
2) Vergl. unten Nr. 150 von 1421, Juli 31.